Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden regelt das Halten von gefährlichen Hunden in der Hansestadt

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Hamburg geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Weisser Pitbull Terrier mit schwarzem Fleck am Auge steht am Strand seitlich zur Kamera.jpg

Die Gesetze für das Halten von Hunden regelt jedes Bundesland für sich. Auch Hamburg stellt dabei besondere Regeln für das Halten von gefährlichen Hunden auf. Was dies im einzelnen bedeutet, erfahrt ihr nun hier.

Jeder Hundehalter muss sich an die geltenden Vorschriften gemäß dem Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden im Allgemeinen und von gefährlichen Hunden im Besonderen halten.

So gilt im gesamten Bundesland Hamburg eine generelle Leinenpflicht, jeder einzelne Hund muss mit einem Microchip versehen und im Hunderegister gemeldet werden und eine ausreichende Hundehalterhaftpflichtversicherung ist verpflichtend.

Welche speziellen und gesonderten Bestimmungen gelten aber zusätzlich für Hundehalter, die gemäß der Definition des Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden, einen gefährlichen Hund haben? Und welche Hunderassen gelten überhaupt laut der aktuellen Gesetzgebung in Hamburg als gefährlich bzw. werden als Listenhunde oder Kampfhunde eingestuft?

In den weiteren Ausführungen werden wir genau diesen Fragen auf die Spur gehen und die wichtigsten Informationen für euch herausarbeiten, damit ihr sowohl als Einwohnung und Halter eines gefährlichen Hundes rechtkonform vorgeht, als auch als Besucher von Hamburg für einen vorübergehenden Aufenthalt korrekt mit eurem Vierbeiner unterwegs seid.

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Welche Hunde gehören in Hamburg zu den Listenhunden & gelten als gefährlich?

Von American Pit Bull Terrier, über Bullterrier, Rottweiler bis zu verhaltensauffälligen und bissigen Hunden.

Zwei Rassenlisten gelten in Hamburg

Das Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) differenziert in ihrem § 2 „Gefährliche Hunde“, die Einstufung wie folgt:

Kategorie 1

Laut der aktuellen Hundegesetzgebung in Hamburg, gelten die folgenden Hunderassen, sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, grundsätzlich als gefährlich:

Kategorie 2

Als gefährliche Hunde werden zudem alle Hunde eingestuft, die bereits durch unangemessenes und ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere auffällig wurden.

Dies betrifft besonders folgende Fälle:

  • Hunde, die auf Grund von Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivitätsbereitschaft mitbringen und entwickelt haben.
  • Hunde, die Menschen oder Tiere bereits gebissen haben.
  • Hunde, die Menschen bereits in derart angesprungen sind, dass ihr Verhalten auf eine Bedrohungsgefahr für den Menschen hindeutete.
  • Hunde, die bereits in der Vergangenheit durch Verhalten auffällig wurden, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere gehetzt, gebissen oder gerissen haben. Dies beinhaltet folglich auch Wilderei.

Kategorie 3

Weiterhin gilt für folgende Hunderassen, Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden, eine grundsätzliche Vermutung über ein erhöhtes Gefährdungspotential. Dieser Zustand bleibt solange bestehen, bis der zuständigen Behörde ein fundierter und sachgerechter Nachweis durch den Halter erbracht wird, dass der betreffende Hund kein gesteigertes Aggressivitäts- und Gefährlichkeitspotential gegenüber Menschen oder Tieren aufweist und mitbringt.

Folgende Hunderassen sind von dieser Definition betroffen:

Sollte es über die Rassezugehörigkeit der Kategorie 1 und 3 zwischen der zuständigen Behörde und dem jeweiligen Halter zu Diskussionen kommen, so liegt die Nachweispflicht über die etwaige Rassezugehörigkeit oder Kreuzung/Mischung beim Halter.

Sprich, der Halter muss nachweisen, dass sein Hund nicht den Rassen oder einer Kreuzung aus dieser angehört.

Zwei Kangal bellen und schlagen Alarm.

Haltungsverbot

Gemäß dem Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) wird im § 14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht ein generelles Haltungsverbot für gefährliche Hunde ausgesprochen.

Sprich, das Halten eines der oben genannten Hunderassen (Listenhunde) und gefährlichen Hunde der Kategorien 1-3 ist im Bundesland Hamburg grundsätzlich untersagt und verboten.

Sollte sich ein potentieller Halter einen solchen Hunde anschaffen wollen, so besteht eine Erlaubnispflicht, die bei den Behörden einzuholen ist.

Ohne vorherige Zustimmung durch die verantwortliche Behörde darf somit kein Hund der obigen Kategorien erworben werden.

Wie kann Gefährlichkeitsvermutung durch den Halter widerlegt werden?

Die Gefährlichkeitsvermutung und damit die Einstufung der entsprechenden Hunderassen und Kreuzungen mit diesen nach der Kategorie 3, kann durch die Vorlage eines Gutachtens über den erfolgreich durchgeführten Wesenstest erfolgen.

Durch das Absolvieren eines Wesenstest wird durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen, dass von dem vermeintlich gefährlichen Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausgeht.

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Was bedeutet die Erlaubnispflicht für das Halten von Listenhunden & gefährlichen Hunden in Hamburg?

Ohne Genehmigung durch die zuständigen Behörden darf kein gefährlicher Hund gehalten werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Der § 14 spricht ein eindeutiges Haltungsverbot für alle Listenhunde und gefährlichen Hunde der oben aufgeführten Kategorien 1-3 aus.

Jede Anschaffung eines solchen Hundes muss strikt mit den zuständigen Behörden im Vorgang besprochen werden, da es eine gesetzliche Erlaubnispflicht gibt.

Demnach muss von jedem potentiellen Käufer vor Beginn der Haltung, eine Genehmigung bei der Behörde eingeholt werden, die an strikte Vorgaben und Bedingungen geknüpft ist.

Welche Bedingungen müssen für eine Erlaubnis vorliegen?

Einen ganz wesentlichen Anteil an der Erteilung einer etwaigen Erlaubnis zur Anschaffung eines gefährlichen Hundes im Bundesland Hamburg, stellt das berechtigte besondere Interesse an einer solchen Haltung durch den etwaigen Besitzer dar.

Des Weiteren sind einige Kriterien zu erfüllen, damit die Behörde den Vorgang prüfen und einen Entschluss fassen kann.

Folgende Voraussetzungen sind für die Erteilung der Erlaubnis zwingend erforderlich:

  • Es dürfen durch die Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes keine Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum eines Dritten entgegenstehen.
  • Weiterhin dürfen keinerlei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. Beispielsweise dürfen keine Straftaten auf Grund Trunkenheit, Körperverletzung oder gegen das Tierschutzgesetz vorliegen.
  • Der zukünftige Halter ist verpflichtet nachzuweisen, dass er ein besonderes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes hat.
  • Der Antragsteller weist gemäß den besonderen Bedingungen zum Halten eines gefährlichen Hundes im Bundesland Hamburg nach, dass der Hund operativ kastriert ist.
  • Der Halter ist verpflichtet eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen, die eine Mindestdeckungssumme von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden deckt. Die Haftpflichtversicherung darf maximal eine Selbstbeteiligung von 500,- Euro beinhalten und muss für die gesamte Haltedauer ununterbrochen fortbestehen.
  • Der gefährliche Hund ist fälschungssicher durch einen elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet.
  • Der zukünftige Halter ist laut Gesetzeslage dazu verpflichtet, bei einer Erlaubniserteilung, eine geeignete und von der zuständigen Behörde anerkannte Hundeschule zu besuchen, um dort die erforderliche Sachkunde und die entsprechenden Erziehungsmaßnahmen zu absolvieren.

Des Weiteren müssen folgende zusätzliche Bedingungen erfüllt sein:

  • Der zukünftige Halter des gefährlichen Hundes muss ein Gesundheitszeugnis der erlaubniserteilenden Behörde vorlegen, das seine geistige und körperliche Eignung und Zuverlässigkeit für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes bestätigt.
  • Der gefährliche Hund darf stets nur von Personen geführt werden, die das vorgenannte Gesundheitszeugnis stets bei sich führen.
  • Zur Erteilung der Erlaubnis müssen mindestens der Halter und eine weitere Person das benötigte Gesundheitszeugnis vorweisen.
  • Der zuständigen Behörde ist der Nachweis zu erbringen, dass regelmäßig an Schulungsveranstaltungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden teilgenommen wird.
  • Der gefährliche Hund, für den die Erlaubnis zur Haltung eingeholt wird, darf aus keiner illegalen Haltung (z.B. verbotene Zucht) stammen oder durch eine illegale Einfuhr erworben werden.

Wie erfolgt die Erlaubnis?

Wird nach eingehender Prüfung der zuständigen Behörde positiv über die Antragstellung zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes bzw. Listenhundes der obigen Kategorien entschieden, so erhält der Antragsteller einen schriftlichen positiven Bescheid, den er stets bei sich zu führen hat.

Die Erlaubnis kann befristet sein oder unter bestimmten Bedingungen erfolgen.

Grundsatz

Jeder Hundehalter, der die Erlaubnis zum Halten und Führen eines Listenhundes oder gefährlichen Hundes durch die zuständige Behörde gestattet bekommen hat, muss den entsprechenden Hund in der Art halten, führen und beaufsichtigen, dass zu keiner Zeit Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet, bedroht, belästigt oder verletzt werden.

Ausbruchssichere Unterbringung

Der gefährliche Hund muss stets ausbruchssicher untergebracht werden, so dass dieser sich nicht verselbstständigen, entlaufen, ausbüchsen und unbeaufsichtigt herumstreunen kann.

Leinen, Halsband- bzw. Brustgeschirrpflicht

Gilt ein Hund nach den Bedingungen des Hamburgischen Hundegesetz als gefährlich bzw. hat eine Rassezugehörigkeit der oben genannten Hunderassen, so sind der Halter oder die Aufsichtsperson verpflichtet, den gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus, an einer reißfesten Leine zu führen. Es gilt dann also eine Leinenpflicht.

Die reißfeste Leine darf in folgenden Fällen laut dem Hundegesetz maximal 2 Meter lang sein:

  • Gefährliche Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus mitgeführt werden und in nachfolgenden Situationen mit ihrem Halter unterwegs sind,
    • in Einkaufszentren
    • Fußgängerzonen
    • Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen
    • Straßen und Parkplätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
    • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen
  • Gefährliche Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen ausgeführt werden.

Zu der Verpflichtung den gefährlichen Hund stets an eine Leine zu führen, muss der verantwortliche Halter seinem Hund ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr anziehen.

Hält sich der gefährliche Hund mit seinem Halter auf dem befriedeten Besitztums Dritter auf, so gilt auf hier der Leinenzwang bis nach vorheriger Zustimmung des Inhabers der Hund ohne Leine geführt werden darf.

Zwei Bordeaux Doggen sind angeleint und sitzen auf dem Boden.

Maulkorbzwang

Alle Hunde, die im Bundesland Hamburg gemäß dem geltenden Hundegesetz als gefährlich eingestuft sind, müssen außerhalb des befriedeten und gesicherten Besitztums oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus, stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.

Kurzgesprochen: Es gilt also ein Maulkorbzwang.

Innerhalb des befriedeten Besitztums Dritter dürfen die gefährlichen Hunde nur mit der vorherigen Zustimmung des Inhabers ohne Maulkorb von ihrem Halter geführt werden.

Die Maulkorbpflicht entfällt für Hundewelpen und Junghunde gemäß dem § 19 des Hamburgischen Hundegesetz für den Fall, dass der junge Hund noch nicht den 9. Lebensmonat vollendet hat.

Erlaubnis zum Führen von maximal 1 gefährlichen Hund

Es darf immer nur 1 gefährlicher Hund geführt werden, sprich das Führen von mehreren gefährlichen Hunden gleichzeitig ist strengstens untersagt.

Mitnahmeverbote für gefährliche Hunde

An manchen Orten und Bereichen ist das Mitführen von Hunden im Allgemeinen im Bundesland Hamburg verboten. Diese Bereiche werden auch als Hundeverbotszonen bezeichnet.

Dies wird teilweise auf kommunaler Ebene und Gemeindeebene selbstständig geregelt, wodurch jeder Hundehalter mit äußerer Sorgfalt und offen Augen beim Spazierengehen mit seinem Hund unterwegs sein sollte, damit keine aufgestellten Warnhinweise und Schilder übersehen werden.

Des Weiteren wird eine Mitnahmeverbot für Hunde im Allgemeinen in weiteren Gesetzen und Rechtsvorschriften geregelt, die vollumfänglich gelten.

Dies sind insbesondere,

  • Die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
  • Das Landeswaldgesetz
  • Die Bestattungsverordnung
  • Das Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten
  • Etwaige Mitnahmeverbote die sich aus der Verbindung von Bundesnaturschutzgesetz und dem § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetz ergeben.

Warnhinweise und Kennzeichenpflicht

Hat ein Halter die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. Listenhundes durch die zuständige Behörde erteilt bekommen, so ist er verpflichtet jeden Zugang seines eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung im Mehrfamilienhaus besonders zu kennzeichnen.

Der Halter ist angehalten, jeden Zugang und die Wohnung mit Warnschildern kenntlich zu machen, aus denen die Haltung eines gefährlichen Hundes eindeutig hervorgeht.

Mitführen der erteilten Erlaubnis

Der Halter oder die berechtigte Person als Hundeführer, die den gefährlichen Hund ausführt, ist dazu verpflichtet, stets die erteilte Erlaubnis über das Halten und Führen des gefährlichen Hundes durch die zuständige Behörde, im Original mit sich zu führen.

Die schriftliche Genehmigung muss auf Verlangen, den berechtigten Ordnungshütern bei einer etwaigen Kontrolle vorgezeigt werden, damit diese die ordnungsgemäße Führung überprüfen können.

Selbiges gilt für das Gesundheitszeugnis, das der Halter und die berechtigte Person für die Erlaubniserteilung der Behörde vorlegen musste. Auch diese ist stets beim Auslauf am Mann zu sein.

Wechsel des Haftpflichtversicherers

Wird der bestehende und der zuständigen Behörde vorgelegte Hundehalterhaftpflichtversicherungsvertrag gekündigt, muss dies sofort der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, da dies eine wesentliche Bedingung für die Erlaubniserteilung zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes ist.

Wird der Vertrag von Versicherer A zu Versicherer B gewechselt, so hat auch dies bei der Behörde zur Anzeige zu erfolgen und mit dem neuen Versicherungsschein des zukünftigen Versicherers belegt zu werden.

Aufgabe, Abgabe oder Tod des Listenhundes bzw. gefährlichen Hundes

Der Halter des gefährlichen Hundes hat laut § 15 des Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) die Mitwirkungspflicht, dass er die Behörde unverzüglich über die Aufgabe, die Abgabe oder den Tod des Listenhundes bzw. gefährlichen Hundes schriftlich zu unterrichten hat.

Aus der Niederschrift hat sowohl der Abgabetag, als auch der Name und Anschrift des neuen Halters hervorzugehen.

Überlassen an Dritte

Der gefährliche Hund bzw. Listenhund der obigen Kategorien darf zur Haltung und Führen nur an Dritte überlassen werden, die dieselben notwendigen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit gemäß der in § 16 genannten Zuverlässigkeitsbedingungen mitbringen.

Zudem muss auch diese Person die gesundheitliche Eignung (geistig und körperlich) erfüllen und sie durch ein Gesundheitszeugnis bei der Behörde nachgewiesen haben.

Rundum muss demnach die Aufsichtsperson geeignet und im Sinne des Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden qualifiziert sein.

Anschriften- oder Personalienänderung

Erfolgt ein Umzug oder aus sonstigen Gründen eine Anschriftenänderung oder ändern sich die Personalien (z.B. durch Heirat) des Hundehalters eines Listenhundes oder gefährlichen Hundes, der dessen Haltung durch die zuständige Behörde gestattet bekommen hat, so muss dieser unverzüglich der Behörde die entsprechenden Änderungen schriftlich mitteilen.

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Was gilt für die Zucht & Ausbildung von Kampfhunden / gefährlichen Hunden in Hamburg?

Zucht, Handel und Ausbildung zur Steigerung der Aggressivität von gefährlichen Hunden ist grundsätzlich verboten.

Zuchtverbot

Im Bundesland Hamburg gilt laut geltendem Recht des Hundegesetz ein generelles Zuchtverbot für gefährliche Hunde, Listenhunde und Kampfhunde.

Der Halter ist verpflichtet, seinen gefährlichen Hund stets so zu beaufsichtigen, dass er damit jegliche Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden vermeidet.

Handelsverbot

Mit gefährlichen Hunden darf keinerlei gewebsmäßiger Handel betrieben werden.

Ausbildungsverbot

Halter und verantwortliche Personen von gefährlichen Hunden ist es strengstens untersagt, die Hunde dahingehend auszubilden, dass das Ausbildungsziel der Steigerung der Aggressivität und Gefährlichkeit dient.

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Was müssen Halter von Listenhunden / gefährlichen Hunden bei vorübergehendem Aufenthalt in Hamburg beachten?

Auch bei Urlaubs- und Durchreise in Hamburg gelten besondere Vorschriften für gefährliche Hunde.

Halterpflichten für den vorübergehenden Aufenthalt in Hamburg

Sollte ein Halter mit einem Hund vorübergehend im Bundesland Hamburg sich aufhalten und der Hund gemäß den Kategorien 1-3 zu den gefährlichen Hunden bzw. Listenhunden des Hamburgischen Gesetz über das Halten und Führen von Hunden gehören, so gelten folgende Ausnahmen von den bisherigen Ausführungen:

  • Der Halter ist nicht nach dem Hamburgischen Hundegesetz zur fälschungssicheren Kennzeichnung seines Hundes verpflichtet.
  • Es muss keine Hundehalterhaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
  • Es besteht in Hamburg keine Registrierungs- und Erlaubnispflicht für die Haltung eines gefährlichen Hundes. Genauso entfällt das generelle Halteverbot für gefährliche Hunde.

Ansonsten ist der Halter verpflichtet, seinen Hund so zu führen, dass zu keiner Zeit eine Bedrohung, Gefahr oder Belästigung für Menschen, Tiere oder Sachen besteht. Zudem muss der Hund ununterbrochen und Aufsicht stehen und darf nicht alleine umherlaufen.

Alle Leinen-, Maulkorb und sonstigen Halterpflichten solltet ihr 1:1 aus den oben aufgezeigten Bedingungen für Halter von gefährlichen Hunden in Hamburg übernehmen, damit ihr rechtsicher beim Führen und Halten eures Hundes in Hamburg unterwegs seid.

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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung in Hamburg zukommen?

Ordnungswidrigkeiten, hohe Geldbußen und Freiheitsstrafen

Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln werden bestraft

Halten sich der Halter oder berechtigte Dritte nicht an gesetzlichen Regelungen des Hamburgischen Hundegesetz, so drohen empfindliche Ordnungswidrigkeiten und Geldbußen.

Ordnungswidrig handelt z.B. der Halter eines gefährlichen Hundes, der unbefugten Dritten seinen gefährlichen Hund zur Aufsicht überlässt oder seinen gefährlichen Hund nicht wie vorgeschrieben an  einer reißfesten Leine ausführt oder entgegen dem geltenden Maulkorbzwang handelt.

Des Weiteren werden Vergehen, die als Straftat gewertet werden, mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen bestraft.

Unter anderem werden Taten wie das Hetzen des Hundes auf Menschen oder Tieren, oder den Hund vorsätzlich zur Steigerung seiner Aggressivität ausbildet, als Straftat nach dem gelten Recht angesehen.

Für jeden, der sich weiterhin über das Hundegesetz von Hamburg näher informieren will, steht folgender Link zur Homepage der Freien Hansestadt Hamburg zur Verfügung:

Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (inkl. Listenhunde/gefährliche Hunde)

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