Das Gesetz zur Hundehaltung im Saarland
Was muss ich als Halter eines Hundes im Saarland alles beachten?
Von:
Carsten Becker
Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023
Alle Bundesländer setzen ihre Hundegesetze und -verordnungen eigenständig um, auch das Saarland. Welche Regeln hier für Hundehalter gelten, erfahrt ihr hier.
Wenn ihr euch einen Welpen oder Hund anschafft, so übernehmt ihr viel Verantwortung für das Tier und eure gesamte Umwelt. Denn als Hundehalter und Hundeführer kommen nicht nur eine Menge Aufgaben rund um die Hundehaltung auf euch zu, sondern zahlreiche Pflichten und Regeln, die der Gesetzgeber zum Halten und Führen eines Hundes aufstellt.
Das Bundesland Saarland regelt hier seine Vorschriften und Bestimmungen zum Halten und Führen eines Hundes eigenverantwortlich und übergibt seinen Kommunen und Gemeinden die zusätzliche Erlaubnis, weitere Hundeverordnungen und Vorschriften auf Gemeindeebene aufzustellen.
Dies macht es für jeden Hundehalter umso schwerer, da ihr euch somit am besten im Vorfeld des Hundekaufs mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzt, denn einige gesetzliche Rechtsvorschriften werden mit dem Tag der Anschaffung relevant und ziehen einige Behördengänge und notwendige Schritte nach sich. Mitunter sogar noch vor dem Hundekauf.
Wisst ihr z.B. welche Hunde und Hunderassen als potentiell gefährlich gelten und welche Auswirkungen dies hat? Oder ob ihr verpflichtet seid, euren Welpen und Hund durch einen Microchip kennzeichnen zu lassen und wie es mit einer Leinenpflicht aussieht, oder ob es gar Bereiche gibt, die für Hunde generell im Saarland verboten sind?
Alles Fragen, auf die wir in den folgenden Ausführungen detailliert eingehen und euch Antworten liefern, damit ihr stets sicher und rechtskonform handelt und mit eurem Hund im Saarland unterwegs seid, egal ob als Einwohner oder Besucher.
Welchen allgemeinen Halterpflichten muss ich als Halter eines Hundes im Saarland nachkommen?
Grundsatz, Hundegebell, Einfuhrverbot für gefährliche Hunde, Hundekot etc.
Grundsatz
Grundsätzlich ist jeder Hundehalter dazu angehalten, seinen Hund so zu halten und in der Öffentlichkeit zu führen, dass von ihm keine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.
Dies sieht demnach eine umsichtige, sorgsame, sichere, sachgerechte und verantwortungsbewusste Umgangsform mit dem Hund und seiner Umwelt vor.
Hunde sollen so gehalten werden, dass sie stets beaufsichtigt und nicht alleine unterwegs sind. Der Halter hat alle Maßnahmen zu unternehmen, dass die Hunde ausbruchssicher gehalten werden und nicht gegen dessen Willen entlaufen und sich verselbständigen können.
Des Weiteren hat auch der Halter die Verpflichtung die Haltebedingungen artgerecht, rassespezifisch und vor allen Dingen nach allen Regeln des Tierschutzes zu gewährleisten, damit die Bedürfnisse des Hundes ausreichend befriedigt werden und mit ihm angemessen umgegangen wird.
Denn Versäumnisse und Defizite in diesem Zusammenhang können weitreichende Folgen in der Persönlichkeitsbildung und damit Anlage des Verhaltens haben, also wie der Hund mit Artgenossen, Menschen und anderen Spezies interagiert.
Finden Prägung, Habituation, Sozialisierung und Erziehung nicht im ausreichenden Maß und auf das jeweilige Hundeindividuum und dessen Lebensmittelpunkt zugeschnitten statt, so fehlt es schnell an dem notwendigen Rüstzeug, um sich in seiner Umwelt zurechtzufinden und anpassungsfähig zu sein. Nur durch den stetigen Sozialkontakt und die Vermittlung existentieller Lerninhalte wird der Hund geformt und in Sachen Sozialverhalten sowie Entwicklung der Sozialverträglichkeit und Sozialkompetenz geschult, die er für den reibungslosen Umgang mit jedweder Spezies benötigt.
Und wie die hundgerechtenHaltebedingungen aus Tierschutzsicht auszusehen haben, könnt ihr in aller Ruhe in unserem entsprechenden Magazinartikel „Tierschutz-Hundeverordnung“ nachlesen. Hier erhaltet ihr wichtige Praxistipps und Ratschläge, wie ihr die Tierschutzbestimmungen im Alltag richtig umsetzen müsst.
Zudem wollen wir unsere Hunde-Etikette nicht unerwähnt lassen, in der wir weitere allgemeingültige Tipps für das rücksichtsvolle Miteinander mit anderen Hundehaltern, Mitmenschen und Tieren zusammengestellt haben - es handelt sich um eine Art "Halter-Knigge", der als Leitfaden und Orientierungshilfe für den Hundealltag dienen kann.
Hundegebell
Dass ein Hund ab und an bellt ist klar, denn es gehört zu dessen natürlichem Verhalten und ist in Maßen auch gesetzlich vollkommen in Ordnung.
Dennoch darf laut Gesetz das Bellen eines Hundes nicht zur Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere ausarten.
Insbesondere müssen Halter darauf achten, dass das Gebell ihres Hundes nicht überhandnimmt und die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden.
Ja das Gebell des Hundes kann u.U. als Lärmbelästigung gewertet werden und schließlich gibt es nicht nur Hundefreunde und wohlgesonnene Nachbarn und Anwohner.
Also lest unbedingt unseren Artikel „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“, denn hier erfahrt ihr mehr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften, die ihr als Halter eines Hundes im Auge haben solltet. Viele nützliche Tipps für die Praxis und Ratschläge gibt es obendrauf.
Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde
Ein weiteres relevantes Hundegesetz ist das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG), denn es regelt u.a. die Einfuhr von gefährlichen Hunden und bestimmten Hunderassen, die auf Grund ihrer Rassenzugehörigkeit als problematisch gelten und den sogenannten Listenhunden/Kampfhunden zugeordnet werden.
Die Einfuhr der vorgenannten Hunde ist nach Deutschland und entsprechend ins Saarland strikt untersagt und verboten.
Um alle Einzelheiten des Gesetz zu erfahren und wichtige Ratschläge in diesem Zusammenhang zu erhalten, haben wir einen gesonderten Artikel mit dem Titel „Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“ für euch geschrieben.
Hundekot entfernen
Laut Gesetzgeber seid ihr als Hundehalter und Hundeführer dazu verpflichtet, in gewissen Bereichen die Hinterlassenschaften eurer Hunde (Hundekot) zu entfernen und entsorgen.
Natürlich muss euer Hund seinem natürlichen Bedürfnis nachkommen und sein Geschäft verrichten, im Interesse aller solltet ihr immer ausreichend Tüten und Tücher am Mann haben, um den Hundehaufen aufzuheben und die Umwelt sauber zu halten.
Schließlich will keiner von uns in die Tretminen laufen oder sich auf der Liegewiese am Badesee versehentlich reinlegen.
Wie die Rechtslage hier genau aussieht, was passiert, wenn ihr euch nicht daran halten solltet und viele weitere Praxistipps, erfahrt ihr in unseren Ausführungen mit dem Titel „Hundehaufen entfernen“.
Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes im Saarland?
Es gibt keinen generellen Leinen- oder Maulkorbzwang, noch Hundeverbotszonen, außer für gefährliche Hunde und Listenhunde.
Hinweisschilder beachten
Das Bundesland Saarland hat eine eigene Hundeverordnung, die den Umgang, das Halten und Führen von gefährlichen Hunden regelt.
Des Weiteren gibt es bis auf ein paar Einschränkungen keine allgemeine Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen, die für alle Gemeinden des Saarlands gleichermaßen bindend sind.
Denn auch im Saarland dürfen die Kommunen und Gemeinden eigenverantwortlich zu den bestehenden Hundegesetzen, etwaige weiterführende Hundeverordnungen aufstellen. Dies gilt auch für Leinen- und Maulkorbzwang, wie auch für etwaige Bereiche, in denen das Mitführen eines Hundes generell verboten ist.
Damit ist klar, dass ihr also nicht einfach euren Hund unangeleint draufloslaufen lassen könnt, sondern auch ihr euch über die regionalen Bestimmungen und Vorschriften bei Polizei, Gemeinde oder als Besucher bei der Touristikinformation kundig machen müsst.
Besonders aufmerksam solltet ihr unterwegs beim Ausführen eures Hundes auf etwaige Hinweisschilder der Gemeinden achten, gleiches gilt für Aufkleber oder Warnhinweise an Eingangstüren und Eingangsbereichen.
Folgende Orte und Bereiche sind vor allen Dingen zu überprüfen:
- Kinderspielplätzen Kindergärten und Schulen
- Bahnhöfen, Haltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln
- Fußgängerzonen, Marktplätzen
- Geschäften und Gaststätten
- Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
- Wäldern, Naturschutzgebieten, Öffentlichen Parks und Liegewiesen
- Öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
- Friedhöfe
- Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
- Öffentliche Versammlungen, Volksfeste oder Menschenansammlungen
- Campingplätze und Zeltplätze
- Sportanlangen
- Strände und Badeseen
Leinenpflicht für bestimmte Bereiche laut Polizeiverordnung
Die Polizeiverordnung des Saarlandes schreibt eine Leinenpflicht in Gaststätten, Fußgängerzonen und öffentlichen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen vor.
Leinenpflicht für Hunde im Wald
Nun kommen wir zu den besagten Einschränkungen der generellen Leinenpflicht.
Denn für Hundebesitzer und Halter gilt es besonders im Wald und Waldgebieten, im Feld und auf weitläufigen Wiesen auf andere Tiere, Wildtiere und Pflanzen zu achten.
Hier haben sich Hundehalter mit ihren Hunden stets so zu verhalten, dass sich andere Lebewesen nicht gestört, belästigt oder bedroht fühlen müssen. Es ist alles dafür zu unternehmen, dass von euren Hunden keine Gefahr für die Tierwelt ausgeht.
Dasselbe gilt für die Flora, Pflanzen und Bäume müssen respektiert werden und sollen von Schäden freibleiben.
Grundsätzlich sind Hundehalter gesetzlich laut dem geltenden Jagdgesetz dazu verpflichtet, ihren Hund stets im Einwirkungsbereich des Halters und Hundeführers zu halten.
Darüber hinaus gilt laut § 33 Jagdgesetz auf Grund der Schon-, Brut und Setzzeiten vom 01. März bis 30. Juni eine generelle Leinenpflicht, damit die Nachzucht der Tiere nicht bedroht oder gestört wird. Sollte der Hund allerdings zuverlässig und stets kontrollierbar an der Seite des Halters auf dem Gehweg geführt werden können, darf der Halter den Hund ohne Leine führen. Ob ihr das Restrisiko auf euch nehmen wollt, dass euer Vierbeiner trotz eine Top-Erziehung nicht dennoch durchgeht, müsst ihr für euch selbst entscheiden.
Des Weiteren besteht für landwirtschaftlich genutzte Flächen (inkl. Wiesen) eine Hundeverbotszone vom 1. April bis zum 15. Oktober. In dieser Zeit darf kein Hund diese Flächen laut dem saarländischen Naturschutzgesetz betreten werden.
Der verantwortliche Hundeführer sollte also alles dafür tun, dass es zu keinem unkontrollierten Beutefangverhalten kommt - dies gilt als Wilderei und kann erhebliche Konsequenzen für Hund und Halter nach sich ziehen.
Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden
Für alle Hundehalter eines gefährlichen Hundes oder Listenhundes gelten gesonderte und verschärfte Vorschriften hinsichtlich Leinenpflicht und Maulkorbzwang!
Bitte lest unbedingt aus rechtlichen Gründen unseren Artikel „Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland“. Hier werdet ihr detaillierte Informationen zu Verboten, Pflichten und Vorschriften und Folgen bei Zuwiderhandlung im Hinblick auf das Halten und Führen von gefährlichen Hunden und Listenhunden erhalten.
Welche Hunderassen & Hunde gehören im Saarland zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?
Bissige Hunde, American Staffordshire Terrier u.a. gelten im Saarland als gefährlich.
Gefährliche Hunde im Sinne der Saarländischen Gesetzgebung
Das Bundesland Saarland hält zwei Kategorien von Hunden und Hunderassen vor, für die es gesetzlich eine Gefährlichkeitseinstufung vornimmt.
Einerseits werden Hunde, die bereits verhaltensauffällig wurden, z.B. durch einen Beißvorfall, als gefährlich angesehen und mit entsprechenden Vorschriften und Sanktionen für die Haltung belastet.
Des Weiteren sieht das Land Saarland für bestimmte Hunderassen Sondervorschriften vor. Diese Listenhunde sind ebenfalls von besonderen Bestimmungen und gesetzlichen Regeln für das Halten und Führen betroffen.
Welche Hunderassen genau hierzu zählen, welche Halterpflichten damit verbunden sind und was ihr noch alles rechtlich zu beachten habt, erfahrt ihr in unserem Magazinartikel „Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland“.
Muss ich für meinen Hund im Saarland Hundesteuer zahlen?
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, daher kommt es auf die Gemeinde an ob und wieviel Hundesteuer für den Hund fällig wird.
Ab zur Gemeinde vor Ort
Die Hundesteuer ist eine Gemeindeaufwandssteuer und wird von Gemeinde zu Gemeinde erhoben.
Jeder Halter ist zur Hundesteuer und Anmeldung seines Hundes ab dem Tag der Anschaffung verpflichtet.
Die Höhe der Hundesteuer ist entsprechend unterschiedlich hoch, dies gilt auch für die Kommunen, Gemeinden und Städte im Saarland.
Sprich in aller Regel sind die Sätze in den Städten höher, als auf dem Land.
Dies gilt auch für Saarbrücken, denn dort hat ein Hundehalter bereits fast ein Drittel mehr zu zahlen, als in Neunkirchen oder Homburg.
Hinzu kommt die Tatsache, dass Halter von gefährlichen Hunden und Listenhunden höhere Gebühren zu entrichten haben.
Um die genauen Gebühren in Erfahrung zu bringen, solltet ihr euch bei eurer Gemeinde informieren.
Damit ihr bereits im Vorfeld bestens gerüstet seid, legen wir euch unseren Artikel „Die Hundesteuer ist Pflicht“ zur Lektüre ans Herz.
Mehr Infos unter:
Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
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