Das Gesetz zur Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern

Was muss ich als Halter eines Hundes in Mecklenburg-Vorpommern alles beachten?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Greifswald in Mecklenburg-Vorpommern.jpg

Mecklenburg-Vorpommern regelt die Vorschriften zum Halten und Führen von Hunden in seiner eigenen Hundehalterverordnung. Was diese im Einzelnen besagt, erfahrt ihr hier.

Alle Bundesländer führen eigene Hundegesetze und -verordnungen, die die gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien zum Halten und Führen von Hunden aufstellen.

Da dem so ist, gibt es von Bundesland zu Bundesland einige Unterschiede, die jeder Hundebesitzer je nach Wohnort oder Aufenthaltsort kennen muss, damit er sich mit seinem Hund so verhält, wie es rechtlich verlangt wird.

Und hier liegt genau das Problem, denn die Vorschriften sind sehr umfangreich und damit für viele Hundehalter vielleicht noch im eigenen Bundesland zu recherchieren, aber bereits für einen Kurztrip zum Shoppen oder Wandern im Nachbarland sicher nicht Gegenstand der Reisevorbereitungen. 

Wie sieht es beispielsweise mit einer Kennzeichnungspflicht des Hundes aus? Muss der Halter grundsätzlich eine Sachkundeprüfung oder den Hundeführerschein ablegen? Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine generelle Leinenpflicht? Welche Hunde und Hunderassen gelten als gefährlich oder sind gar verboten?

Dies sind nur einige wenige Fragen, auf die wir in den weiteren Ausführungen des Magazinartikels eingehen werden. Weiterhin werden wir viele relevante Aspekte und Themen rund um die Halterpflichten in Mecklenburg-Vorpommern ansprechen und euch wertvolle Tipps und Ratschläge für euren Hundealltag und dortigen Aufenthalt bieten.

Ein Appenzeller Sennenhund steht auf der Wiese und schaut den Betrachter an.

Grundsatz

Generell sind Hundebesitzer und Hundeführer für ihre Hunde und deren Verhalten verantwortlich.

Dies schließt mit ein, dass  jeder Verantwortliche gesetzlich dazu verpflichtet ist, den Hund so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihm zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen, Tiere, Sachen und die gesamte öffentliche Sicherheit ausgeht.

Demnach sind Halter und Hundeführer angehalten, mit dem Hund stets umsichtig, sicher, sachgerecht, verantwortungsbewusst und sorgsam umzugehen.

Der Halter eines Hundes hat u.a. alle Maßnahmen zu ergreifen, dass das befriedete Grundstück oder die Wohnung für den Hund ausbruchssicher gemacht wird, damit der Hund gegen den Willen des Halters nicht entlaufen, abhauen oder sich verselbständigen kann.

Die Haltebedingungen müssen artgerecht, rassespezifisch und tierschutzkonform sein, damit den Bedürfnissen des Hundes in ausreichender Form nachgekommen wird.

Dies ist aus Sicht des Gesetzgebers relevant, da etwaige Versäumnisse und Fehler die Grundlage für etwaige Persönlichkeits- und Verhaltensdefizite des Hundes sein können, wodurch sich Mängel und Probleme im Sozialverhalten u.U. ausbilden oder es gar an jeglicher Sozialkompetenz mangelt, die für die Interaktion und den Sozialkontakt mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren existentiell sind. Sprich, durch umfangreiche Prägung, Habituation, Sozialisierung, Erziehung und artgerechten Umgang wird der Hund auf sein wahres Hundeleben vorbereitet, in die Lage versetzt mit anderen Hunden und Spezies sich angemessen zu verhalten und hundgerecht behandelt.

Welche Vorschriften schreibt der Gesetzgeber in Sachen Tierschutz für die Hundehaltung explizit vor?

Dies erfahrt ihr durch die Lektüre unseres weiterführenden Artikels mit dem Titel „Tierschutz-Hundeverordnung“. Hier erhaltet ihr wertvolle Tipps und Ratschläge, wie ihr die Tierschutzbestimmungen im Hundealltag richtig umsetzen müsst.

Abschließend wollen wir euch zudem unsere Hunde-Etikette ans Herz legen, in der wir die allgemeingültigen ungeschriebenen Benimm- und Verhaltensregeln einer rücksichtsvollen Hundehaltung in Form eines "Halter-Knigge" zusammengefasst haben.

Körperliche und geistige Fitness

Die Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern schreibt vor, dass alle Hundehalter und Hundeführer körperlich und geistig in der Lage sein müssen, einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Wohnung stets sicher zu führen und unter Aufsicht zu halten, damit niemand und nichts gefährdet wird.

Aufsichtspflicht

Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt frei laufen gelassen werden. Der Halter und Hundeführer sind stets aufsichtspflichtig.

Verpflichtung zum Tragen eines Halsbands

Der Halter eines Hundes muss außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung, seinem Hund stets ein Halsband anlegen, das mit Namen, Anschrift und Telefonnummer des Halters versehen ist.

Hinzu muss die gültige Steuermarke ebenfalls am Halsband befestigt und vom Hund getragen werden.

Verbot zur Ausbildung des Hundes zur Aggressionssteigerung

Es ist laut Hundehalterverordnung strengstens untersagt, den Hund dahingehend gezielt auszubilden, dass dessen Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gesteigert wird.

Hundegebell

Das Bellen gehört zu den natürlichen Verhaltensweisen eines Hundes selbstverständlich dazu, da es der Kommunikation mit Artgenossen, Menschen und anderen Tieren gehört.

Dies sieht der Gesetzgeber nicht anders, allerdings muss das Hundegebell im angemessenen Rahmen stattfinden und darf zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere darstellen.

Besonders sind Halter angehalten, auf die gesetzlichen Ruhezeiten zu achten, damit das Gebell nicht als Ruhestörung oder Lärmbelästigung gewertet wird.

Um die rechtliche Lage in Sachen Hundegebell genau einschätzen zu können, Beispiele aus der Praxis und wichtige Tipps und Ratschläge für den Hundealltag zu erhalten, raten wir euch die Lektüre unseres Artikels „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“.

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde

Ein weiteres bundesweit geltendes Gesetz rund um die Hundehaltung ist das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG).

Dieses regelt u.a. die Einfuhr von Hunden aus dem Ausland nach Deutschland.

Laut der aktuell gültigen Rechtsvorschriften ist es demnach verboten, gefährliche Hunde und Hunderassen, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als problematisch und gefährlich gelten, nach Deutschland und demnach auch nach Mecklenburg-Vorpommern einzuführen.

Um welche Hunde und Hunderassen es sich hierbei genau handelt, erfahrt ihr in unserem Artikel mit dem Titel „Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“.

Hundekot entfernen

Die Sauberkeit unserer Straßen, Gehwege, Liegewiesen, Parks usw. liegt unserem Gesetzgeber sehr am Herzen.

Daher sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass Hundehalter die Hinterlassenschaften ihrer Hunde entfernen und entsorgen.

Steckt also ausreichend viele Hundetüten und Tücher ein, damit ihr unterwegs den Hundehaufen und Hundekot nach dem Lösen des Hundes aufhebt und in den nächsten Mülleimer sachgerecht entsorgt.

Die genaue Rechtslage, wertvolle Tipps und welche Strafen bei Zuwiderhandlung drohen, erfahrt ihr in unserem Magazinartikel „Hundehaufen entfernen“.

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Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Mecklenburg-Vorpommern?

Ja, es gibt eine allgemeine Leinenpflicht und besondere Vorschriften für gefährliche Hunde.

Leinenpflicht

Die Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern schreibt Hundehaltern und Hundeführern im Allgemeinen vor, in folgenden Bereichen und Situationen, den Hund ausschließlich an der Leine zu führen (Leinenpflicht/Leinenzwang):

  • Bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, Aufzügen und sonstigen Veranstaltungen und Orte mit großen Menschenansammlungen
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Verkaufsstätten
  • Tiergärten

Generelle Leinenpflicht und Hundeverbotszonen im Wald

Das Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz – LwaldG) schreibt eine grundsätzliche Leinenpflicht für alle Hunde im Wald gemäß § 29 vor. 

Des Weiteren gelten für folgende Bereiche ein grundsätzliches Verbot zum Betreten mit und ohne Hund (Hundeverbotszonen):

  • Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern
  • Pflanzgärten und Wildäcker
  • Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden
  • Sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen
  • Forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen

Zudem solltet ihr in den Monaten ab April bis Juli auf die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten der Wildtiere beim Spazieren mit eurem Hund Rücksicht nehmen, damit die Nachzuchten und Tiere allgemein sich nicht gestört oder belästigt fühlen.

Hinweisschilder beachten

Bis auf die genannten Vorschriften im Hinblick auf die Verpflichtung den Hund an der Leine zu führen, sind uns keine weiteren Leinenpflichten, Maulkorbzwänge oder Hundeverbotszonen für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern bekannt.

Da die Gemeinden, Kommunen und Städte allerdings eigene Verordnungen als Ergänzung zur allgemeingültigen Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufstellen dürfen, ist jeder Halter und Hundeführer am Ende des Tages selbst gefragt.

Sprich, ihr solltet Augen und Ohren offenhalten, euch aktiv am jeweiligen Aufenthaltsort bei der Polizei, den zuständigen Behörden, der Touristikinformation und den Mitarbeiter und Bediensteten der Geschäfte, öffentlichen Einrichtungen, Gaststätten usw. erkundigen, ob eine Leinenpflicht besteht oder gar der Hund  zur Mitnahme generell verboten ist.

In vielen Großstädten gilt ein Leinenzwang in den Fußgängerzonen, auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, Innerorts in den Gemeinden, auf öffentlichen Grünflächen und Parks, sowie an Stränden und Badeseen.

Mitnahmeverbote bzw. Hundeverbotszonen sind häufig Kindergärten, Kinderspielplätze und Schulen.

Achtet also beim Spazieren immer auf etwaige Hinweis- und Warnschilder, auf der Straße und an den Gebäuden und Geschäften, die ihr betreten wollt.

Die nachfolgende Auflistung soll euch eine hilfreiche Unterstützung bieten, an welchen Orten und Bereichen erhöhte Aufmerksamkeit gilt:

  • Kinderspielplätzen Kindergärten und Schulen
  • Bahnhöfen, Haltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fußgängerzonen, Marktplätzen
  • Geschäften und Gaststätten
  • Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
  • Wäldern, Naturschutzgebieten, Öffentlichen Parks und Liegewiesen
  • Öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
  • Friedhöfe
  • Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
  • Öffentliche Versammlungen, Volksfeste oder Menschenansammlungen
  • Campingplätze und Zeltplätze
  • Sportanlangen
  • Strände und Badeseen

Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden

Seid ihr Halter eines gefährlichen Hundes oder Listenhundes? Dann gelten für euch im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern deutlich verschärftere Regeln und Vorschriften, was das Halten und Führen des Hundes angeht.

Denn Die Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat zwei Kategorien von Hunden, die potentiell als gefährlich von Rechtswegen gelten und für die eine generelle Leinenpflicht und Maulkorbzwang besteht.

Um in Erfahrung zu bringen, welche Hunde und Hunderassen als gefährlich bewertet werden, solltet ihr unbedingt unseren weiterführenden Artikel mit dem Titel „Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) für Mecklenburg-Vorpommern“ lesen.

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Welche Hunderassen & Hunde gehören in Mecklenburg-Vorpommern zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?

Bissige Hunde, American Pitbull Terrier u.a. gelten in Mecklenburg-Vorpommern als gefährlich.

Gefährliche Hunde im Sinne der Gesetzgebung Mecklenburg-Vorpommern

Hunde gelten laut der Hundehalterverordnung als gefährlich, wenn sie sich bereits etwas zu Schulden kommen lassen haben. So sind z.B. Hunde, die durch Beißvorfälle auffällig wurden oder Menschen wiederholt gefährdet haben von Rechtswegen gefährlich.

Des Weiteren gibt es bestimmte Hunderassen und Kreuzungen mit diesen, die ebenfalls den Status „gefährlicher Hund“ tragen.

Welche Hunde und Hunderassen im Einzelnen zu den Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential zählen, welche Auswirkungen und Pflichten für den Halter damit verbunden sind und welche Strafen bei Verstößen drohen, werdet ihr durch die Lektüre unsere umfangreichen Artikels „Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) für Mecklenburg-Vorpommern“ in Erfahrung bringen.

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Muss ich für meinen Hund in Mecklenburg-Vorpommern Hundesteuer zahlen?

Ja, die Hundesteuer ist für jeden Hundehalter eine verpflichtende Gemeindesteuer.

Ab zur Gemeinde vor Ort

Sobald euer Welpe oder Hund bei euch zu Hause einzieht, seid ihr verpflichtet ihn bei eurer örtlichen Gemeinde anzumelden.

Damit wird auch automatisch die jeweilige Hundesteuer, eine Gemeindeaufwandssteuer, fällig.

Die Gebühren für die Hundesteuer sind allerdings von Region zu Region, von Gemeinde zu Gemeinde und Stadt zu Stadt in Mecklenburg-Vorpommern unterschiedlich hoch.

So zahlen oftmals Einwohner in Großstädten wie Rostock, Schwerin, Wismar oder Greifswald mehr, als wenn ihr auf dem weiten Land euer zu Hause habt.

Hinzu kommt auf Halter von gefährlichen Hunden und Listenhunden eine deutlich höhere Hundesteuer zu.

Um die genauen Gebühren für die Hundesteuer zu erfragen, kontaktiert am besten im Vorfeld der Anschaffung eure zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Damit ihr im Vorfeld euch mehr zum Thema Hundesteuer anlesen könnt, haben wir für euch einen weiteren Magazinartikel mit dem Titel „Die Hundesteuer ist Pflicht“ zur Lektüre bereitgestellt.

Weitere Infos unter:

Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Landeswaldgesetz

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