Verordnungen der Bundesländer Deutschlands für Listenhunde
Leitfaden der Gefahrenhundeverordnungen der Bundesländer mit allen Rassen und Vorschriften
Von:
Carsten Becker
Zuletzt aktualisiert am: 7.8.2024
Das Wichtigste in Kürze
- Listenhunde in Deutschland: Bestimmte Hunderassen gelten als "Listenhunde", unterliegen besonderen Vorschriften und werden in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich eingestuft.
- Länderspezifische Regelungen: Jedes Bundesland hat eigene Hundegesetze und Verordnungen für Listenhunde, die von Haltungsverboten bis hin zu Wesenstests reichen können.
- Kategorisierung nach Gefährlichkeit: Die Rassen werden oft in Kategorie 1 und 2 unterteilt, wobei Kategorie 1 als besonders gefährlich gilt und strengere Auflagen hat.
- Wesenstest und Erlaubnispflicht: Viele Bundesländer verlangen einen Wesenstest oder eine behördliche Erlaubnis für die Haltung von Listenhunden.
- Mischlingshunde betroffen: Auch Mischlingshunde, die aus Kreuzungen mit Listenhunden hervorgehen, unterliegen den gleichen Vorschriften wie reinrassige Listenhunde.
- Leinen- und Maulkorbpflicht: In vielen Bundesländern gilt für Listenhunde ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang in der Öffentlichkeit.
- Besondere Auflagen beachten: Hundehalter sollten sich vor der Anschaffung eines Listenhundes über die spezifischen Auflagen ihres Bundeslandes informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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Wenn es um das Halten von Hunden geht, spielen in Deutschland die Verordnungen der Bundesländer eine entscheidende Rolle. Besonders bei bestimmten Rassen, den sogenannten Listenhunden, ist es wichtig, die jeweiligen Vorschriften zu kennen. In unserem umfassenden Ratgeber "Verordnungen der Bundesländer Deutschlands für Listenhunde" bieten wir einen Leitfaden mit allen wichtigen Informationen und Tipps. Von Schleswig-Holstein bis Bayern, von Kategorie 1 bis 2 – erfahre alles über die spezifischen Regelungen, Einschränkungen und Haltebedingungen, die in den einzelnen Bundesländern gelten. Mit unserer übersichtlichen Tabelle behältst Du stets den Überblick über die Rasselisten und erfährst, welche Konsequenzen für Dich als Hundehalter damit verbunden sind.
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Verordnungen für Hundehalter von Listenhunden je Bundesland für Deutschland
Alle Bestimmungen mit Regeln, Pflichten und Haltebedingungen der alten und neuen Bundesländer für Listenhundehalter von Schleswig-Holstein bis Bayern.
Ein umfassender Ratgeber mit allen wichtigen Infos und Todos für Listenhunde-Halter in Deutschland
In Deutschland werden bestimmte Hunderassen zu den sogenannten Listenhunden gezählt. Diese Rassen stehen damit auf einer Rasseliste, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit gemäß den geltenden Hundegesetzen und Hundeverordnungen als gefährlich eingestuft worden sind oder deren Gefährlichkeit vermutet wird. Für diese Hunde der Rasseliste gelten besondere Vorschriften, Einschränkungen und Haltebedingungen, die jedes Bundesland von Schleswig-Holstein bis Bayern eigenständig in ihren länderspezifischen Hundehalterverordnungen über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden, auch „Kampfhundeverordnungen“ im Volksmund genannt, regeln. Damit sind auch die möglichen gesetzlichen Auflagen und Pflichten von Bundesland zu Bundesland und Verordnung zu Verordnung unterschiedlich.
Um Dir einen Überblick über die Rasselisten der einzelnen 16 deutschen Bundesländer zu verschaffen, haben wir die nachstehende Tabelle mit allen Hunderassen der Listenhunde (Kampfhunde) zusammengestellt.
Die meisten Bundesländer stufen die Listenhunde der Rasselisten in zweierlei Kategorien (1 + 2) nach unterschiedlichen „Gefahrengruppen“ mit gefährlichen und weniger gefährlichen Rassen ein. Dies zieht je nach Zugehörigkeit diverse Konsequenzen für den verantwortlichen Hundehalter nach sich. Je nach Bundesland und Listenhund von einem Haltungsverbot bis hin zur Leinenpflicht und Maulkorbzwang.
Tipp: |
Bevor Du Dir also einen Hund anschaffst, empfehlen wir Dir dringend nachzuschauen, ob der Hund auf Grund seiner Rassezugehörigkeit zu den Listenhunden gehört, damit Mitglied der Rasseliste ist und welche Folgen und besonderen Haltebestimmungen folglich auf Dich als zukünftiger Hundehalter zukommen. Gleiches gilt im Übrigen auch für Reisen und Aufenthalte in anderen Bundesländern. Sprich, machst Du Urlaub in einem bestimmten Bundesland abseits Deines Wohnsitzes oder bereist dieses mit Deinem Listenhund, so erkundige Dich im Vorfeld, was dort gemäß den besonderen Hundehalterverordnungen für Listenhunde/Kampfhunde zu beachten ist. |
Listenhunde in Bayern, NRW & Co.: Was gilt in den Bundesländern?
Alle wichtigen Fakten der Hunde Verordnungen der Bundesländer kompakt zusammengefasst.
Rasseliste nach Bundesland: Alle Listenhunderassen Deutschlands auf einen Blick
Tabelle aller Rassen der Rasselisten zu Listenhunden sortiert nach Bundesländer in Deutschland:
BW | BY | BE | BB | HB | HH | HE | MV | NI | NW | RP | SL | SN | ST | SH | TH | |
Alano | 2 | 2 | 2 | |||||||||||||
American Bulldog | 2 | x | 2 | |||||||||||||
(American) Pitbull Terrier | 2 | 1 | x | 1 | x | 1 | x | 1 | x | x | x | x | ||||
American Staffordshire Terrier | 2 | 1 | x | 1 | x | 1 | x | 1 | x | x | x | x | ||||
Bandog | 1 | |||||||||||||||
Bullmastiff | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | |||||||||||
Bullterrier | 2 | 2 | x | 1 | x | 1 | x | 1 | x | x | ||||||
Cane Corso | 2 | 2 | ||||||||||||||
Dobermann | 2 | |||||||||||||||
Dogo Argentino | 2 | 2 | 2 | 2 | x | 2 | ||||||||||
Dogue de Bordeaux | 2 | 2 | 2 | 2 | ||||||||||||
Fila Brasileiro | 2 | 2 | 2 | 2 | x | 2 | ||||||||||
Kangal | 2 | x | ||||||||||||||
Kaukasischer Owtscharka | 2 | x | ||||||||||||||
Mastiff | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | |||||||||||
Mastin Espanol | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | |||||||||||
Mastino Napoletano | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | |||||||||||
Perro de Presa Canario | 2 | 2 | ||||||||||||||
Perro de Presa Mallorquin | 2 | 2 | ||||||||||||||
Rottweiler | 2 | 2 | 2 | x | 2 | |||||||||||
Staffordshire Bullterrier | 2 | 1 | 1 | 1 | x | 1 | x | x | x | |||||||
Tosa Inu | 2 | 1 | 1 | 2 | 2 |
Abkürzungen der Bundesländer:
- BW = Baden-Württemberg
- BY = Bayern
- BE = Berlin
- BB = Brandenburg
- HB = Bremen
- HH = Hamburg
- HE = Hessen
- MV = Mecklenburg-Vorpommern
- NI = Niedersachsen
- NW = Nordrhein-Westfalen
- RP = Rheinland-Pfalz
- SL = Saarland
- SN = Sachsen
- ST = Sachsen-Anhalt
- SH = Schleswig-Holstein
- TH = Thüringen
Erklärung der Tabelle:
- 1 = Die Rasse ist in dem jeweiligen Bundesland als gefährlich eingestuft.
- 2 = Für die Rasse gilt in dem Bundesland eine Gefährlichkeitsvermutung.
- x = Die Rasse gilt in dem Bundesland als gefährlich, es wird aber nicht zwischen Gefährlichkeitskategorie 1 und 2 unterschieden.
Die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben zur Zeit keine Rasseliste mit Listenhunden.
Quelle: Wikipedia
Was sind Listenhunde der Kategorie 1 und 2?
Alle deutschen Bundesländer haben eigene Hundegesetze und Hundeverordnungen, die als Grundlage für das Halten von Hunden im Allgemeinen und Listenhunde (Kampfhunde) im Speziellen gelten. Alle Hunderassen mit erhöhtem Aggressionspotential und vermuteter Gefährlichkeit, die in den einzelnen Bundesländern als Listenhunde geführt werden, befinden sich auf den länderspezifischen Rasselisten. Einige Bundesländer wiederum stufen nicht alle Rassen kategorisch in eine Gruppe ein, sondern unterteilen ihre Rasseliste nochmals abgestuft nach „Gefährlichkeit“ in die Kategorie 1 und 2.
Worin liegt nun der Unterschied zwischen Kategorie 1 und Kategorie 2 bei den Rasselisten der Bundesländer?
Die ist ganz einfach kurz und knapp erklärt:
- Kategorie 1: Rassen, die in dem Bundesland definitiv als gefährlich gelten.
- Kategorie 2: Rassen, bei denen eine erhöhte Gefährlichkeit vermutet wird, die aber durch Wesenstest widerlegbar ist.
Mischlinge mit Listenhunderassen und als gefährlich eingestufte Hunde
Bisher haben wir Dir einen Eindruck über die als Listenhunde geltenden Rassen nach Bundesländern vermittelt, die den Rasselisten angehören.
Aber nicht nur diese Rassen sind von den besonderen gesetzlichen Bestimmungen betroffen, sondern auch alle Mischlinge, Mischlingshunde und Mixe, die das Ergebnis aus Kreuzungen mit den oben aufgeführten Listenhunden sind. Willst Du Dir also einen Labrador-Rottweiler-Mix durch Adoption aus dem Tierheim anschaffen, so bist Du je nach Bundesland u.U. mit speziellen Haltevorschriften für Deinen zukünftigen Hundepartner konfrontiert und musst beispielsweise einen Sachkundenachweis und eine Hundehaftpflichtversicherung nachweisen sowie den Labrador-Rottweiler-Mischling beim Gassigehen stets angeleint ausführen.
Neben den Rassen der Rasselisten und den Mischlingskreuzungen mit diesen, sind ferner alle Hunde von denselben besonderen Auflagen der Hundehalterverordnungen für Listenhundehalter betroffen, die auf Grund besonderer Vorkommnisse mit gesteigerten Aggressionsverhalten (Aggressionshunde) auffällig und in Folge dessen durch die zuständige Behörde als gefährlicher Hund eingestuft wurde. Damit sind beispielsweise Hunde gemeint, die Menschen durch ihr Verhalten bedrängt und bedroht, Artgenossen gebissen oder Wildtiere gehetzt und gerissen haben.
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In manchen Bundesländern kannst Du einen Wesenstest mit Deinem Listenhund ablegen, wo der Charakter und das Verhalten Deines Hundes mit seiner Umwelt durch einen zugelassenen Gutachter geprüft wird. Besteht Dein Vierbeiner den Verhaltenstest, so erlangt er ein sogenanntes Negativzeugnis (Unbedenklichkeitsbescheinigung) wodurch spezielle Auflagen und Sanktionen für Listenhunde der Rasseliste für die ein erhöhtes Gefährdungspotential vermutet wird, entfallen. Alles was Du zum Wesenstest für Hunde wissen musst, kannst Du nun in unserem ergänzenden Fachartikel nachlesen. |
Auflagen und Haltevorschriften für Listenhunde in den Bundesländern
Je nach Rasse (Listenhund) der Rasseliste und geltendem Recht im jeweiligen Bundesland des Wohnsitzes können folgende Bedingungen für Dich als verantwortlicher Halter eines Listenhundes zukommen:
- Generelles Haltungsverbot: Es besteht in dem Bundesland ein generelles Verbot zur Haltung einer speziellen Rasse der Rasseliste.
- Erlaubnispflicht: Vor der Anschaffung muss bei der zuständigen Behörde am Wohnortsitz, eine Erlaubnis zur Anschaffung und Haltung einer bestimmten Listenhunderasse beantragt werden.
- Sachkundenachweis: Du musst als Hundehalter einen Befähigungsnachweis über das Bestehen der theoretischen und praktischen Kenntnisse über das Halten und Führen von Hunden (Sachkunde) erbringen.
- Polizeiliches Führungszeugnis: Die individuelle Zuverlässigkeit als Hundehalter muss mit einem einwandfreien Führungszeugnis belegt werden.
- Wesenstest: Es wird verpflichtend ein Wesenstest verlangt oder Du willst freiwillig diesen mit Deinem Hund ablegen, um von gesetzlich geltenden Auflagen beim Halten und Führen des Hundes befreit zu werden.
- Leinenpflicht: Für Deinen Listenhund oder als gefährlich geltender Hund gilt für das Führen im öffentlichen Raum eine Anleinpflicht.
- Maulkorbzwang: Für Deinen Hund, der zur auf Grund seiner Rassezugehörigkeit zu den Listenhunden gehört, gilt für das Führen außerhalb des Wohnraums, eine generelle Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbs.
- Hundeverbotszonen: Für eine Hunderasse der Rasselisten, kann je nach Bundesland ein Zugangs- und Aufenthaltsverbot für öffentliche Plätze mit Menschenansammlungen, öffentliche Veranstaltungen, Freibäder, Schulen, Kindergärten, Spielplätze etc. gelten.
- Zuchtverbot: Die besonderen Bestimmungen der länderspezifischen Gesetze für Listenhunde verbieten die Zucht mit Hunden der Rasseliste.
Offizielle Verordnungen zu den Listenhunden (Rasseliste) der Bundesländer in Deutschland
Übersicht der Hundehalterverordnungen zu Listenhunden der Bundesländer Deutschlands
Hier findest Du nun eine Information zu den einzelnen Bundesländern mit den jeweiligen Rassen der Listenhunde und Links zu den offiziellen Webseiten mit den entsprechenden Bestimmungen:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gelten 3 Hunderassen grundsätzlich als besonders gefährlich und aggressiv und demnach als „Kampfhunde“: American Staffordshire Terrier, Bullterrier und (American) Pit Bull Terrier. Ferner kann den 9 Rassen Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu im Einzelfall die Eigenschaft als Kampfhund zugeschrieben werden.
- Webseite des Landes Baden Württemberg
- Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde in Baden-Württemberg
Bayern
In Bayern wird nach Listenhunden der Kategorie 1 und 2 unterschieden. Die Rassen der Kategorie 1, Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu gelten generell als gefährlich und wird die Eigenschaft als Kampfhund laut aktueller Verordnung vermutet. Für die Rassen der Kategorie 2, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler gilt eine vermutete Eigenschaft als Kampfhund, bis diese durch einen Wesenstest (Negativzeugnis) offiziell widerlegt wird.
- Webseite der Bayerischen Polizei
- Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Berlin
In Berlin gibt es keine Kategorie 1 und/oder 2. Im Sinne des aktuellen Hundegesetzes gelten die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier und Kreuzungen mit diesen als gefährliche Hunde und sind mit besonderen Auflagen behaftet.
Brandenburg
Im Bundesland Brandenburg wird im Hinblick auf die Rasseliste der betreffenden Listenhunderassen zwischen der Kategorie 1 und 2 differenziert. Die Kategorie 1 umfasst die Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu inkl. Kreuzungen mit diesen. Diese Hunderassen gelten von Haus aus als gefährlich. Die Rassen Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastiono Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler sowie Kreuzung mit ihnen gelten ebenfalls solange als gefährlicher Hunde, bis der verantwortliche Halter im Einzelfall einen gegenteiligen Nachweis durch Wesenstest (Unbedenklichkeitszeugnis) der Behörde vorlegt.
Besonderheit: Zum 01. Juli 2024 soll in Brandenburg eine neue Hundehalterverordnung ohne bisherige Rasselisten die bisherige ersetzen, dafür aber die Kennzeichnungspflicht auf alle Hunde ausweiten, sowie ein Verbot besonders aggressiver Zuchtlinien bestehen bleiben. Was dies im Einzelnen bedeutet und wann tatsächlich die Umsetzung erfolgt, werden wir zu gegebenem Zeitpunkt veröffentlichen.
Bremen
Im Bundesland Bremen wird nicht zwischen einzelnen Kategorien unterschieden. In Bremen gehören die Rassen Pitbull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier auf Grund ihrer Gefährlichkeit zu den Listenhunden der Rasseliste und sind generell für die Haltung verboten.
Hamburg
Hamburg unterscheidet im Hamburgischen Gesetz in Bezug auf die Listenhunde der Rasseliste nach den Kategorien 1 und 2. Stets als gefährlich gelten demnach die Rassen American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Dagegen kann durch ein Negativzeugnis via Wesenstest bei den nachfolgenden Rassen die vermutete Gefährlichkeit im Einzelfall überprüft und widerlegt werden: Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler und Tosa Inu.
Hessen
In Hessen gibt es keine Einteilung nach Kategorien im Hinblick auf die Rassen der Listenhunde. Die Rasseliste umfasst die Rassen (American) Pitbull-Terrier, (American) Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal, Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler – bei diesen Rassen wird von Gesetzeswegen eine Gefährlichkeit vermutet und damit ist deren Haltung mit einer Erlaubnispflicht und weiteren Auflagen verbunden.
Mecklenburg-Vorpommern
Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern sieht keine Kategorieeinteilung im Hinblick auf ihre Rasseliste gefährlicher Listenhunde vor. Bei Hunden der Rassen (American) Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier wird auf Grund der Rassezugehörigkeit eine generelle Gefährlichkeit vermutet, die aber durch einen positiven Wesenstest widerlegt werden kann. Es gilt für die Rassen eine Erlaubnispflicht und weiteren Auflagen wie Leinenzwang.
Niedersachsen
In Niedersachsen wird keine Rasse grundsätzlich als potentiell Gefährlich eingestuft. Daher gibt es aktuell im Bundesland Niedersachsen auch keine Rasseliste mit als gefährlich geltenden Listenhunde.
Nordrhein-Westfalen
Auch das Bundesland Nordrhein-Westfalen sieht in ihrer Hundehalterverordnung in Bezug auf die Listenhunde ihrer länderspezifischen Rasseliste eine Einteilung in die beiden Kategorien 1 und 2 vor. Zu den Hunderassen der Kategorie 1 gehören Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier – diese Rassen werden als gefährliche Hunde Kraft Gesetz geführt. Für sie gilt eine generelle Erlaubnispflicht im Hinblick auf die Anschaffung und gewünschte Haltung. Ferner müssen weitere Auflagen wie der Nachweis der Sachkunde und Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht nachgewiesen werden. Weitere Rassen sind ebenfalls erlaubnispflichtig, wobei die behördliche Erlaubnis durch Vorlage des Sachkundenachweis erheblich einfacher zu erlangen ist. Dies betrifft Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gibt es keine Unterteilung bei den Listenhunderassen nach Kategorien. Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Hundes des Typs Pit Bull Terrier sind im Sinne des Landgesetz gefährliche Hunde. Demnach muss der zukünftige Hundehalter im Hinblick auf eine mögliche Anschaffung und Haltung besonderen Auflagen wie einer behördlichen Erlaubnispflicht, einen Sachkundenachweis und Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung erfüllen.
Saarland
Im Saarland gibt es keine Kategorie 1 und 2, sondern ausschließlich für die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier muss bei der zuständigen Behörde wegen der vermuteten Gefährlichkeit eine Erlaubnis zur Anschaffung und Haltung eingeholt werden. Die Gefährlichkeitsvermutung kann via Wesenstest widerlegt werden.
Sachsen
Auch im östlichen Bundesland Sachsen in den neuen Bundesländern gibt es keine Rasseeinteilung bezüglich der Listenhunde nach Kategorien. Für manche Rassen gibt es aber eine gesetzliche Gefährlichkeitsvermutung und damit eine Zugehörigkeit zu den Listenhunden. Hierzu gehören die Hunderassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier. Durch einen positiv abgelegten Wesenstest kann die vermutete Gefährlichkeit und die damit verbundenen besonderen Auflagen wie die Leinen- und Maulkorbpflicht überprüft werden.
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt wird bei gefährlichen Hunden und Listenhunden nicht nach Kategorien differenziert. Sondern die Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier gelten als gefährlich – für diese Hunde der Rasseliste gilt eine generelle Pflicht zum Wesenstest. Wird dieser nicht bestanden, so besteht eine Erlaubnispflicht zur Haltung und Leinen- und Maulkorbzwang.
Schleswig-Holstein
Das Bundesland Schleswig-Holstein hat seine Rasseliste mit Listenhunden, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten, abgeschafft. Entsprechend gilt für alle Hundehalter in Schleswig-Holstein das „allgemeine“ Gesetz über das Halten von Hunden. Hiernach können aber Hunde, die auf Grund ihrer Aggressionsbereitschaft und durch auffälliges Verhalten wie Beißattacken oder Bedrohung von Mensch und Tier, als gefährlich eingestuft und in Folge dessen mit speziellen Auflagen und Sanktionen gemaßregelt werden.
Thüringen
Das Bundesland Thüringen sieht keine Rasseliste mit gefährlichen Hunden und Listenhunden (Kampfhunden) vor. Allerdings können Hunde durch unangemessenes Verhalten wie eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft und Schärfe oder konkreten Beißvorfällen von den zuständigen Behörden als gefährlich eingestuft und mit besonderen Haltungsvorschriften bestraft werden.
Achtung: |
Alle Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer können von den Stadtverwaltungen und Gemeinden nochmals verschärft und demnach in Eigenregie angepasst werden. Welche Rechtsfolgen bei einem Beißvorfall mit Hund für Hund und Halter drohen, kannst Du in unserem ergänzenden Artikel "Beißvorfall mit Hunden: Was sind die rechtlichen Folgen bei einem Hundebeißvorfall?" detailliert nachlesen. |
Was gilt in den Bundesländern ohne Rasseliste?
Aktuell gibt es in 4 Bundesländern, nämlich Schleswig-Holstein, Thüringen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, keine Rasselisten. In diesen Bundesländern können allerdings Hunde, die durch eine festgestellte erhöhte Aggressionsbereitschaft, Beißvorfälle gegen Menschen und/oder Tiere, Wilderei etc. zu Aggressionshunden (gefährliche Hunde) durch die zuständigen Behörden erklärt und mit besonderen Auflagen wie Leinenpflicht und Maulkorbzwang sanktioniert werden.
Ansonsten gilt für alle Hunde in den Bundesländern ohne Rasseliste, unabhängig ihrer Rasse oder Kreuzung (Mischlinge), dieselben rechtlichen Bedingungen rund um die Haltung und das Führen des Hundes im Freien. Diese Hundegesetze und Hundeverordnungen sind wie auch die besondere „Kampfhundeverordnungen“ Ländersache – jedes Bundesland hat demnach seine eigenen Regelungen mit Vorschriften und Pflichten für den jeweiligen Hundehalter.
Interessiert mehr zu erfahren? Dann kannst Du alle relevanten Infos zu den Hundegesetzen in unserem Artikel „Die private Hundehaltung in Deutschland“ finden.
Beachte unbedingt: |
Auch wenn Du in einem Bundesland mit einem Hund lebst in dem es keine Rasseliste gibt, ist dies kein Freifahrtschein für einen Aufenthalt in den anderen Bundesländern mit Rasselisten. Erkundige Dich unbedingt vor dem Reisen in ein anderes Bundesland, welche Regeln, Vorschriften und Einschränkungen dort für Hunde der Rasseliste (Listenhunde) gelten, damit Du Dich zu jeder Zeit rechtskonform verhälst und auf Dich und Deinen Hund keine unerwarteten Komplikationen und Strafen zukommen. |
Mit Listenhund auf Urlaubsreise im Ausland
Planst Du einen Urlaub oder Reise mit Deinem "Listenhund" ins Ausland, so gehört es rund um die Reiseplanungen zu den Pflichtaufgaben, dass Du Dich eingehend mit den Hundegesetzen und Verordnungen außerhalb Deutschlands vertraut machst. Dies ist gilt für alle fürsorglichen Hundehalter, denn je nach Hund und Rasse kann es sonst zu bösen Überraschungen kommen. Denn bereist Du mit einem Hund ein Land, wo dessen Rasse zu den Listenhunden gehört, deren Einfuhr untersagt ist, gefährdest Du das Wohl und Wehe Deines Vierbeiners - in letzter Konsequenz können die Behörden den Hund einziehen und Dir wegnehmen.
Alle Informationen mit den aktuellen Gesetzesbestimmungen inklusive drohender Strafen und praktische Tipps für das Reisen mit Listenhunden ins Ausland, findest Du in unserem umfangreichen Hundemagazin in der Kategorie „Reise & Urlaub“.
Empfehlung: |
Im Zweifel empfehlen wir direkt die zuständige Behörde vor Ort zu kontaktieren, um konkrete rechtliche Fragen rund um das Thema Listenhund (Kampfhund) und gefährliche Hunde am jeweiligen Zielort im Ausland zu klären! |
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