Das Gesetz zur Hundehaltung in Berlin

Was muss ich als Halter eines Hundes in Berlin alles beachten?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

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Berlin hat wie alle anderen Bundesländer ein eigenes Hundegesetz, dass die Vorschriften zum Halten und Führen von Hunden regelt. Wie, was, wo, erfahrt ihr hier.

Alle deutschen Bundesländer haben eigene Hundegesetze, Hundeverordnungen und sonstige Gesetze, die für Hundehalter relevant sind und die Regeln aufstellen, wie ein Hund zu halten und führen ist, damit Gefahren vorgebeugt, verhindert und abgewehrt werden und damit die öffentliche Sicherheit möglichst durch das Verhalten von Hunden unbeschadet bleibt.

Da aber die Bundesländer zum Teil unterschiedliche Vorstellungen beim Umsetzen ihrer Vorschriften haben, müssen Halter und Hundeführer sich in die jeweilige Gesetzgebung ihres Aufenthaltsortes im Grunde einarbeiten und einlesen, damit sie mit ihrem Hund sich rechtskonform verhalten.

Denn wer kann schon sicher für jedes Bundesland sagen, wie etwa die Leinenpflicht oder etwaige Hundeverbotszonen geregelt sind, oder ob der Halter eine Sachkundeprüfung benötigt, ob eine Kennzeichnungspflicht oder Hundehaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, welche Hunderassen und Hunde nur mit vorheriger Erlaubnis gehalten werden dürfen und wie etwaige Verstöße geahndet werden?

Um euch hier hilfreich zur Seite zu stehen, werden wir in dem folgenden Artikel alle wesentlichen Fragen zum Halten und Führen eines Hundes im Bundesland Berlin ausarbeiten und euch einen entsprechenden Leitfaden an die Hand geben.

Ein Deutscher Boxer mit Halsband liegt in der Stadt auf dem Boden und schaut den Betrachter an.
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Welchen allgemeinen Halterpflichten muss ich als Halter eines Hundes in Berlin nachkommen?

Das Bundesland Berlin verlangt von einheimischen Hundehaltern und Besuchern mit Hund, sich an einige wesentliche Vorschriften laut der aktuellen Gesetzgebung zwingend zu halten. Folgende Themen sollten demnach jedem Hundehalter mit Aufenthaltsort Berlin bekannt sein: Kennzeichnungspflicht, Hundegebell, Hundekot, Hundehaftpflicht etc.

Grundsatz

Das Bundesland Berlin will mit seinem Gesetz zum Halten und Führen von Hunden erreichen, dass die öffentliche Sicherheit möglichst gesichert bleibt, Gefahren durch die Umsetzung der Vorschriften vorgebeugt und möglichst vermieden werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen sollen ein verträgliches Zusammenleben von Hunden, Menschen und anderen Tieren gewährleisten, so dass durch die Hunde keine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere ausgeht.

Das Hundegesetz gilt demnach für alle einheimischen Hundehalter und Besucher, die vorübergehend sich in Berlin mit ihrem Hund aufhalten oder auf der Durchreise befinden.

Dabei sind der jeweilige Hundehalter und Hundeführer für ihre Hunde vollumfänglich verantwortlich, sie haben die Verpflichtung den Hund in der Öffentlichkeit ununterbrochen unter Aufsicht zu halten, damit der Hund nicht entlaufen, sich verselbstständigen oder herumstreunen kann.

Dies schließt ein, dass der Halter sein Besitztum oder die Wohnung hundgerecht sichert, damit der Vierbeiner nicht gegen den Willen seines Halters ausbüchsen kann.

Die Haltebedingungen und -voraussetzungen sind artgerecht, rassespezifisch und nach allen Regeln des Tierschutzes zu gestalten, da Unzulänglichkeiten und Versäumnisse in diesen Bereichen starken Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung und die Ausbildung von Verhaltensdefiziten und Verhaltensauffälligkeiten beim Hund haben. Dies wiederum führt dann u.U. zu Problemen von Seiten der Sozialverträglichkeit und dem Umgang mit Menschen und anderen Tieren.

Damit ihr die Möglichkeit an dieser Stelle habt und die detaillierten Vorschriften des Tierschutzes für die Hundehaltung kennenlernt, haben wir für euch einen Magazinartikel mit dem Titel „Tierschutz-Hundeverordnung“ zur Lektüre bereitgestellt.

Zudem haben wir zahlreiche Verhaltens- und Benimmregeln für eine rücksichtsvolles Miteinander mit anderen Hundehaltern, Menschen und Tieren in unserer Hunde-Etikette zusammengefasst. Nutzt man die Umgangsformen im Hundealltag, so ist man stets auf der sicheren Seite und bestimmt mit seinem Hund überall willkommen. Auch in und um Berlin.

Transponderpflicht

Jeder Hundehalter ist laut dem Berliner Hundegesetz verpflichtet, seinen Hund spätestens nach Vollendung seines 3. Lebensmonats, durch einen Tierarzt mit einem unverwechselbaren und fälschungssicheren Transponder (Microchip) ausstatten zu lassen.

Kurzum, jeder Hund muss mit einem Microchip in Berlin gekennzeichnet sein.

Melde und Registrierpflicht ab 01.01.2022

Ab dem 01. Januar 2022 ist jeder Hundehalter in Berlin verpflichtet, seinen Hund beim Zentralen Register zu registrieren und damit die Identifizierbarkeit für die Behörden zu erleichtern.

Bis dato werden nur "gefährliche Hunde" registriert. Welche dies sind, werdet ihr im weiteren Verlauf erfahren.

Halsbandpflicht

Sobald ein Hund außerhalb des befriedeten Besitztums bzw. Grundstücks oder der Wohnung im öffentlichen Raum geführt wird, muss der Hund zwingend ein Halsband oder Brustgeschirr tragen, die mit den Kontaktdaten des verantwortlichen Hundehalters versehen sind.

Die Kontaktdaten haben den Namen und Anschrift des Halters zu tragen, bestenfalls sollte eine Telefonnummer ebenfalls vermerkt sein.

Des Weiteren ist die Hundesteuermarke am Halsband zu befestigen, die als Nachweis bei etwaigen Kontrollen durch die Ordnungsbehörden dient.

Hundehalterhaftpflichtversicherung

Wird ein Hund in Berlin angeschafft und gehalten, so ist der Hundebesitzer verpflichtet, für die gesamte Haltedauer ununterbrochen eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu führen.

Die Hundehaftpflichtversicherung soll für Personen- und Sachschäden aufkommen.

Die Mindestdeckungssumme muss 1 Mio. Euro je Schadenfall abdecken und darf eine Selbstbeteiligung von maximal 500,- Euro haben.

Besucher mit Hund in Berlin

Jeder Besucher des Bundeslandes und der Stadt Berlin, der sich mit seinem Hund vorübergehend oder auf der Durchreise dort aufhält, ist ebenfalls gesetzlich verpflichtet, eine Hundehalterhaftpflichtversicherung mit denselben Kriterien wie für einheimische Hundehalter, zu führen und auf Nachfrage nachzuweisen.

Grundstück muss gesichert sein

Wird ein Hund in Berlin gehalten, der nicht unter die Kategorie der gefährlichen Hunde laut dem Berliner Hundegesetz fällt, muss der verantwortliche Halter dafür Sorge tragen, dass das eingefriedete Grundstück ausreichend gesichert ist, damit der Hund nicht gegen seinen Willen entweichen oder entlaufen kann.

Aufsichtspflicht

Außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus hat der Hund nie unbeaufsichtigt zu sein.

Der Halter bzw. die verantwortliche Person sind verpflichtet, stets Zugriff auf den Hund zu haben und auf ihn einwirken zu können.

Überlassung an Dritte

Wird der Hund an eine dritte Person zur Beaufsichtigung oder zum Führen abgegeben, so dürfen gegen die Zuverlässigkeit dieser Personen keine Bedenken bestehen, die Personen müssen körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund stets sicher zu halten und zu führen und zudem gewährleisten, dass sie die Vorschriften des Berliner Hundegesetz vollumfänglich akzeptieren und umsetzen.

Maximal 4 Hunde gleichzeitig führen

Es ist jedem Hundeführer untersagt, gleichzeitig mehr als 4 Hunde in der Öffentlichkeit zu führen. Dieser Umstand betrifft also private Hundehalter mit Mehrhundehaushalt, sofern dort mehr als 4 Hunde leben.

Sollte eine Person gewerbsmäßig mehr als 4 Hunde gleichzeitig führen müssen, z.B. eine Gassigänger oder Hundesitter, so hat diese eine behördliche Erlaubnis zu beantragen und mitzuführen.

Zucht, Ausbildung etc. mit Ziel Erhöhung der Aggressivität ist verboten

Es ist laut dem Berliner Hundegesetz verboten, die Zucht, Ausbildung und das Abrichten eines Hundes mit dem Ziel zu verfolgen, die Gefährlichkeit oder Aggressivität weiter auszubilden.

Bescheinigung über Sachkunde wegen Befreiung der Leinenpflicht mitführen

Sollte durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung von der Behörde eine Sachkundebescheinigung und die Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht erfolgen, so hat der Halter die Bescheinigung stets mit sich zu führen und bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörde als Nachweis vorzuzeigen.

Hundekämpfe und Hundewettkämpfe sind verboten

Es gilt für ganz Berlin ein allgemeines Verbot von Hundekämpfen und Hundewettkämpfen, deren Inhalt es ist Bissverletzungen des Hundes oder anderer Hunde und Tiere ist, sowie in Kauf genommen werden.

Hundegebell

Nahezu jeder Hund bellt, sei es durch freudige Erregung, oder um die Aufmerksamkeit seines Halters auf sich zu lenken oder vielleicht will er durch dieses Kommunikationsmittel und das signalsendende Verhalten einem Artgenossen oder Menschen warnen.

Das Bellen enthält auf jeden Fall eine Botschaft, es ist ein Kommunikationsmittel der Hundesprache und ganz natürliches Verhalten eines Hundes.

Dennoch gibt es Hunde die mehr als andere Bellen und somit häufiger zu hören sind.

Und hier liegt häufig das Problem, denn es gibt Menschen, die sich von dem Bellen belästigt und gestört fühlen.

Der Gesetzgeber hat deshalb seine eigene Sicht der Dinge und verlangt, dass das Bellen des Hundes nicht zu einer Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für Menschen oder Tiere führen darf.

In diesem Hinblick liegt wiederum die Verantwortung beim Halter, der auf seinen Hund Einfluss nehmen und situativ einwirken soll.

Da das Hundegebell rechtlich durchaus als Ruhestörung und Lärmbelästigung angesehen werden kann, haben wir in einem weiteren Magazinartikel das Thema eingehender beschrieben, die Rechtslage genau untersucht und mit Praxisbeispielen unterlegt.

Solltet ihr mehr erfahren wollen, so nutzt die Möglichkeit zur Lektüre des Artikels „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“.

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde

Neben den allgemeinen Hundegesetzen und -verordnungen gibt es weitere relevante Gesetze, auf die wir im Zusammenhang auf das Halten und Führen von Hunden hinweisen wollen.

Nicht zu Letzt zählt hier das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) dazu, denn die inhaltlichen Vorschriften und Bestimmungen schreiben u.a. ein generelles Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und ganz bestimmte Hunderassen vor.

Um welche Hunde und Hunderassen es sich hierbei im Einzelnen handelt, erfahrt ihr durch Anklicken des folgenden Artikels.

Hundekot entfernen

Wenn ihr euch einen Hund anschafft, werdet ihr mehrfach am Tag Gassi- und Hunderunden einplanen müssen, um eurem Vierbeiner ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu lösen und sein Geschäft zu verrichten.

Sobald die Verdauung unterwegs einsetzt wird er seinen Hundehaufen ausscheiden und in aller Regel euch nicht vorab um Erlaubnis fragen, ob der Platz der richtige ist.

Daher gehört es auch zu euren Pflichten dafür zu sorgen, dass ihr die Hinterlassenschaften beseitigt und entsorgt, damit die Sauberkeit gewährleistet bleibt.

Denn es ist nicht nur unschön anzuschauen und übelriechend, den Hundekot auf dem Bürgersteig, an Hauswänden, am Straßenrand, auf Liegewiesen und Grünflächen der Parks wahrzunehmen, sondern zieht auch jede Menge Ungeziefer an.

Wer von uns hat schon ein Interesse daran, beim Shopping am Kurfürstendamm oder beim Flanieren Unter den Linden, mit seinen Lederschuhen in einen Hundehaufen zutreten? Oder euer Kind will auf dem Kinderspielplatz im Sand buddeln und stößt auf eine Tretmine eines Hundes.

Daher schreibt der Gesetzgeber das Beseitigen des Hundekots und das Mitführen von Hundebeuteln oder anderer nützlicher Hilfsmittel (z.B. Plastiktüten) zum Beseitigen von Hundekot gesetzlich vor, um den öffentlichen Raum und alle Mitbürger zu schützen. Bei Kontrollen dürfen Ordnungsbeamte bei Verstößen eine Ordnungswidrigkeit aussprechen.

Einige Bundesländer weisen hinzu detailliert auf bestimmte Orte und Bereiche konkret hin, für uns ist es zudem eine Selbstverständlichkeit die Hundehaufen unserer Hunde zu beseitigen, da wir alle denselben Ruf und das Bild des Hundehalters möglichst schadlos halten sollten.

Nehmt also ausreichen Tüten und Tücher auf die Hunderunde im Bundesland und der Stadt Berlin mit, entfernt die Hinterlassenschaften und entsorgt sie in dem nächsten öffentlichen Mülleimer.

Um euch einen noch tieferen Einblick in das Thema verschaffen zu können, haben wir dem Thema einen gesonderten Artikel mit dem Titel „Hundehaufen entfernen“ gewidmet.

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Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Berlin?

Es gibt in Berlin eine allgemeine Leinenpflicht und Hundeverbotszonen, als auch spezielle Vorschriften für das Führen von gefährlichen Hunden und Listenhunden.

Allgemeine Leinenpflicht

In ganz Berlin gilt eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde die im gesamten öffentlichen Raum, sprich außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung im Mehrfamilienhaus geführt werden.

Die Leine muss reißfest sein und ein sicheres Führen des Hundes gewährleisten.

Ausnahme: Alle Hunde, die vor Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung bereits angeschafft waren.

Das Datum des Inkrafttretens der Rechtsverordnung war der 01.01.2019.

Alle Hunde, die somit nicht der allgemeinen Leinenpflicht ab Inkrafttreten im gesamten öffentlichen Raum unterliegen, dürfen nach den Bestimmungen des bisherigen Gesetzes im bestimmten Bereichen der Stadt Berlin (z.B. unbelebte Straßen und Plätze , Brachflächen usw.) unangeleint mitgeführt werden.

Sollte diese Bestimmung für euch Gültigkeit haben, so sprecht die Polizeidienststellen oder zuständigen Behörden direkt an, wo welche Leinenpflicht Gültigkeit hat, da dies von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein kann.

Grundsätzlich besteht weiterhin ein Leinenzwang an einer maximal 1 Meter langen und reißfesten Leine in den nachfolgenden Fällen und Bereichen:

  • In allen zugänglichen Bereichen von Mehrfamilienhäusern, inklusive den Aufzügen, Treppenhäusern, Kellern, Hofflächen, Zugangs- und Zuwegen
  • In allen Büro- und Geschäftshäusern
  • Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen
  • Ladengeschäften
  • Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Bahnhöfen
  • Haltestellen
  • Fußgängerzonen

Eine generelle Leinenpflicht an einer höchstens 2 Meter langen und reißfesten Leine gilt für alle Hunde in Berlin für folgende Bereiche und Fälle:

  • In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern keine ausgewiesene und gekennzeichnete Befreiung unter gewissen Voraussetzungen kenntlich deklariert ist
  • Sportplätzen und -anlagen
  • Campingplätze
  • Kleingartenkolonien
  • Alle läufigen Hündinnen

Leinenzwang im Wald und Waldgebieten

Im Wald und Waldgebieten gilt eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde in gesamt Berlin.

Ausnahme: Besonders gekennzeichnete Hundeauslaufflächen und -gebiete.

Die gesetzliche Grundlage bildet hier das Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes.

Dieses besagt, dass es eine allgemeine Ordnungswidrigkeit darstellt, einen Hund auf Waldflächen frei umherlaufen zu lassen.

Und diese Vorschriften raten wir unbedingt im Sinne des Hundes einzuhalten, damit dieser nicht unangeleint sich von Dannen macht und sein Umherstreunen als aktive Wilderei von Jagdaufsichtsberechtigten angesehen wird, was erheblich Folgen für Hund und Halter hat.

Ausgewiesene Hundeauslaufgebiete, Hundegärten und andere Bereiche

Sind Orte und Bereiche als ausgewiesene Hundeauslaufgebiete und Hundegärten deklariert, so entfällt in diesen Gebieten die allgemeine Leinenpflicht.

Des Weiteren erlaubt der Gesetzgeber den Auslauf ohne Leine in gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereichen von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen unter bestimmte Voraussetzungen:

  • Der Hund muss sich stets im direkten Einwirkungsbereich des Halters bzw. Hundeführers befinden.
  • Der Halter muss in der Lage sein, den Hund zu jeder Zeit zurückrufen und abrufen zu können.
  • Es darf zu keiner Zeit eine Gefahr, Bedrohung oder Belästigung für die öffentliche Sicherheit durch den Hund bestehen.

Sprich, die Hunde können in diesen Bereichen sich frei bewegen, herumlaufen und sich austoben, so wie es auch der Tierschutz wünscht.

Befreiung der Leinenpflicht

Um die allgemeine Leinenpflicht auszusetzen bzw. sich und seinen Hund davon befreien zu lassen, bietet der Berliner Gesetzgeber den Anreiz durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung und den Nachweis dessen, seinem Hund deutlich mehr Freiheit beim Ausführen im öffentlichen Raum zu gewähren.

Wird die Sachkundebescheinigung erteilt, so ist die Bescheinigung stets mitzuführen.

Die Befreiung von der Leinenpflicht gilt nicht für folgende Fälle und Bereiche:

  • Für alle läufigen Hündinnen
  • Für gefährliche Hunde
  • In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern keine ausgewiesene und gekennzeichnete Befreiung unter gewissen Voraussetzungen kenntlich deklariert ist
  • Waldflächen, außer gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufflächen und -gebieten
  • Sportplätzen und -anlagen
  • Campingplätze
  • Kleingartenkolonien
  • In allen zugänglichen Bereichen von Mehrfamilienhäusern, inklusive den Aufzügen, Treppenhäusern, Kellern, Hofflächen, Zugangs- und Zuwegen
  • In allen Büro- und Geschäftshäusern
  • Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen
  • Ladengeschäften
  • Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Bahnhöfen
  • Haltestellen
  • Fußgängerzonen

Hundeverbotszonen

Nach den Vorschriften des Berliner Hundegesetz ist es jedem Hundehalter zwingend untersagt, seinen Hund in folgenden Bereichen oder Orten mitzuführen:

  • Kinderspielplätze
  • Badeanstalten
  • Öffentliche Badestellen (außer gekennzeichnete Hundebadestellen)
  • Gekennzeichnete und ausgewiesene Liegewiesen
  • Beschilderte und ausgewiesene Gebiete, die von Gesetzeswegen zur Erholung der Bevölkerung dienen

Weitere Verbote zum Mitführen eines Hundes können die einzelnen Bezirke für weitere Gebiete und Bereiche durch zusätzliche Verordnungen anordnen.

Die erweiterten Hundeverbotszonen sind von den Behörden mit entsprechenden Warnhinweisen und Schildern an den Zugangswegen zu kennzeichnen. Also Augen auf beim Spazieren mit dem Hund.

Hinweisschilder beachten

Da alle Bezirke in Berlin weitere Verordnungen zu Leinenpflicht und Hundeverbotszonen zusätzlich zu den allgemeingültigen Bestimmungen des Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin anordnen und ergänzen dürfen, ist es auf jeden Fall ratsam, aufmerksam und sorgsam mit seinem Hund im öffentlichen Raum unterwegs zu sein, um etwaige Hinweisschilder wahrzunehmen.

Dies gilt besonders da wo Kinder spielen und verkehren, z.B. in und in der unmittelbaren Umgebung von Schulen, Kindergärten und Jugendeinrichtungen.

Aber auch weiteren Bereichen und Gebieten sollte Beachtung geschenkt werden und auf etwaige Verbote für das Mitführen von Hunden, entgegen etwaiger gesetzlicher Leinenpflicht, überprüft werden:

  • Kinderspielplätzen Kindergärten und Schulen
  • Bahnhöfen, Haltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fußgängerzonen, Marktplätzen
  • Geschäften und Gaststätten
  • Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
  • Wäldern, Naturschutzgebieten, Öffentlichen Parks und Liegewiesen
  • Öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
  • Friedhöfe
  • Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
  • Öffentliche Versammlungen, Volksfeste oder Menschenansammlungen
  • Campingplätze und Zeltplätze
  • Sportanlangen
  • Strände und Badeseen

Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden

Die bis hierher eingehend beschriebenen Vorschriften über Leinenzwang, Leinenbefreiung und Hundeverbotszonen sind für alle Hundehalter von gefährlichen Hunden nicht relevant.

Denn für Hundebesitzer von gefährlichen Hunden und Listenhunden gelten weitere Regeln im Hinblick auf das gesamte Halten und Führen dieser Hunde, wie z.B. das Tragen eines beißsicheren Maulkorbs.

Um die genauen Fakten der aktuellen Rechtslage in Berlin in Erfahrung zu bringen, legen wir euch die Lektüre des Magazinartikels mit dem Titel „Gefährliche-Hunde-Verordnung (GefHuVO) Berlin“ wärmstens ans Herz.

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Welche Hunderassen & Hunde gehören in Berlin zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?

Bissige Hunde, Pitbull-Terrier und American Staffordshire Terrier u.a. gelten in Berlin als gefährlich.

Gefährliche Hunde im Sinne der Berliner Gesetzgebung

Das Land Berlin führt in seinem Gesetz über das Halten und Führen von Hunden und seiner Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde zwei Kategorien von Hunden auf, die als potentiell gefährlich gelten.

Zum einen sind dies Hunde, die durch verschiedene Verhaltensweisen, z.B. Beißvorfälle oder gefahrdrohendes Anspringen von Menschen, aufgefallen sind.

Anderseits führt Berlin eine Liste mit gefährlichen Hunderassen (Listenhunde/Kampfhunde).

Beide Gruppen von Hunden sind mit besonderen Vorschriften und Pflichten konfrontiert, wie beispielsweise Registrierungs- und Meldepflicht, Haftpflicht, Sachkundenachweis und Wesenstest uvm..

Damit ihr die konkreten Bestimmungen erfahrt, welche Hunde und Hunderassen als gefährlich gelten und welche Verpflichtungen zwingend mit deren Haltung und dem Führen in der Öffentlichkeit verbunden sind, raten wir euch zur Lektüre unseres weiterführenden Magazinartikels „Gefährliche-Hunde-Verordnung (GefHuVO) Berlin“.

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Muss ich für meinen Hund in Berlin Hundesteuer zahlen?

Die Hundesteuer ist auch in Berlin Pflicht für jeden Hundehalter.

Ab zur Anmeldung des Hundes vor Ort

Jeder Hundehalter in Berlin ist verpflichtet seinen Hund beim Finanzamt anzumelden und für diesen Hundesteuer zu zahlen.

Sobald die Hundesteuer beglichen ist, erhält der Halter eine Steuermarke, die am Halsband des Hundes befestigt werden soll, damit die Ordnungshüter bei Kontrollen diese als Nachweis vernehmen können.

Der Hund oder Welpe ist innerhalb eines Monats bei der Behörde anzumelden, gleiches gilt für Personen mit Hund, die nach Berlin ziehen.

Auch steuerbefreite Hunde, wie beispielsweise Blindenführhunde oder andere Assistenzhunde, müssen bei der Behörde gemeldet werden.

Kampfhunde, Listenhunde oder gefährliche Hunde zahlen Stand heute keine erhöhte Hundesteuer in Berlin.

Um euch noch tiefer in das Thema Hundesteuer einlesen zu können, haben wir für euch einen weiteren Artikel mit dem Titel „Die Hundesteuer ist Pflicht“ zur freien Verfügung bereitgestellt.

Mehr Infos unter:

Berliner Hundegesetz

Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes

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