Das Gesetz zur Hundehaltung in Niedersachsen

Was muss ich als Halter eines Hundes in Niedersachsen alles beachten?

Von:
Zuletzt aktualisiert am: 31.5.2024

Rathaus von Hannover in Niedersachsen.jpg

Das Bundesland Niedersachsen regelt in seinem Gesetz über das Halten von Hunden, die Pflichten eines jeden Hundehalters. Wie diese aussehen, erfahrt ihr hier.

Wie alle anderen Bundesländer auch, ist Niedersachsen für seine Gesetze und Verordnungen rund um das Halten und Führen eines Hundes eigenverantwortlich.

Jede Person, die sich einen Hundewelpen oder Hund anschafft und seinen Wohnsitz in Niedersachsen hat, muss sich somit an die Vorschriften und Bestimmungen des Bundeslands Niedersachsen und den weiteren Verordnungen auf Gemeindeebene halten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass je nach Hund und Hunderasse bereits mit dem Tag des Hundekaufs einige behördliche Auflagen und Pflichten zwingend umzusetzen sind.

Aber auch Besucher, die vorübergehend sich in Niedersachsen aufhalten oder sich auf der Durchreise befinden, müssen die gesetzlichen Vorgaben einhalten und besonders im Hinblick auf das Führen gefährlicher Hunde und Hunderassen, beachten.

Ist euch z.B. bekannt, ob und wo in Niedersachsen beim Ausführen des Hundes eine Leinenpflicht gilt? Oder ob ihr verpflichtet seid, eine Sachkundeprüfung abzulegen, damit ihr einen Hund halten dürft? Wie sieht es mit Hundeverbotszonen aus? Ist für euren Hund eine Kennzeichnungspflicht vorgesehen und ist eine Hundesteuer zu entrichten?

Viele Fragen, auf die wir in den weiteren Ausführungen des Magazinartikels eingehen werden und euch die entsprechenden Antworten, neben vielen anderen wichtigen Informationen rund um das Halten und Führen eines Hundes in Niedersachsen, liefern.

Ein Kurzhaariger Ungarischer Vorstehhund steht seitlich zur Kamera am Strand.

Grundsatz

Jeder Hundehalter in Niedersachsen ist gesetzlich dazu angehalten, seinen Hund so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihm zu keiner Zeit Gefahren, Bedrohungen oder Belästigungen für Menschen, Tiere, Sachen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Dies schließt ein, dass der Halter die notwendige Fachkenntnis rund um die Hundehaltung hat, dem Hund die notwendige Prägung, Habituation, Sozialisierung, Erziehung und Ausbildung zukommen lässt, damit er sachgerecht auf das Zusammenleben mit Menschen und Tieren vorbreitet ist.

Der Umgang mit dem Hund und der Umwelt soll umsichtig, sorgsam, sicher und verantwortungsvoll erfolgen.

Des Weiteren sollen Hunde so gehalten werden, dass sie gegen den Willen ihres Halters nicht entlaufen, sich verselbständigen oder abhandenkommen.

Die Haltebedingungen müssen artgerecht, rassenspezifisch und tierschutzkonform sein, den Bedürfnissen des Hundes muss in allen Bereichen der Kynologie und Hundehaltung ausreichend nachgekommen werden.

Denn Versäumnisse, Fehler und vorsätzliche Handlungen entgegen der vorgenannten Punkte können weitreichende Folgen auf die Persönlichkeitsentwicklung und das Verhalten des Hundes haben, nicht zu Letzt können dies negativen Auswirkungen zu Problemen im Zusammenleben und der Sozialverträglichkeit mit Menschen und Tieren haben.

Um weitere Informationen zur tierschutzkonformen Umsetzung im Alltag rund um die Hundehaltung zu erhalten, haben wir für euch unseren Magazinartikel „Tierschutz-Hundeverordnung“ ausgeführt. Hier werdet die Vorschriften des Tierschutzes in Erfahrung bringen und wichtige Tipps von uns erhalten, damit alles im Sinne des Hundes korrekt verläuft.

Ferner wollen wir euch neben den gesetzlichen Vorschriften auf die allgemeingültigen ungeschriebenen Verhaltens- und Benimmregeln rund um die Hundehaltung aufmerksam machen, die wir in unserer Hunde-Etikette zusammengefasst haben. Dieser Halter-Knigge kann hervorragend als Leitfaden für das rücksichtsvolle Führen des Hundes und den Umgang mit dem eigenen Vierbeiner genutzt werden.

Kennzeichnungspflicht / Transponder

Jeder Halter ist verpflichtet, seinen Hund spätestens ab dem 7. Lebensmonat mit einem unverwechselbarem Microchip durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen.

Sachkunde

Jeder Hundebesitzer ist laut dem Niedersächsischen Hundegesetz laut § 3 Sachkunde dazu angehalten, die notwendige Sachkunde zum Halten eines Hundes zu besitzen oder zu erreichen.

Die notwendige Sachkunde erhält der Halter durch das erfolgreiche Ablegen der Sachkundeprüfung (Theorie und Praxis).

Der theoretische Teil der Sachkundeprüfung, muss vor der Anschaffung und dem Hundekauf erfolgen, der praktische Teil der Sachkunde ist binnen des ersten Jahres der Haltung abzulegen.

Hundehalterhaftpflichtversicherung

Für jeden Welpen und Hund, der älter als 6 Monate ist, hat der Halter eine ausreichende Hundehaftpflicht abzuschließen und während der gesamten Haltedauer ununterbrochen zu führen.

Die Mindestdeckungssumme beträgt für Personenschäden 500.000 EUR und Sachschäden 250.000 EUR.

Anmeldung beim Zentralen Register

Alle Welpen und Hunde, die älter als 6 Monate sind, müssen durch ihren Halter beim Zentralen Register gemeldet und registriert werden.

Hier ist der Halter gesetzlich verpflichtet, dem Zentralen Register folgende Angaben zu übermitteln:

  • Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort des Halters
  • Anschrift des Halters
  • Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes
  • Rassezugehörigkeit oder Angaben zur Kreuzung des Hundes
  • Kennnummer des Hundes (Microchip)

Aufgabe, Abhandenkommen, Tod

Gibt der Halter die Haltung seines Hundes auf, kommt dieser abhanden oder verstirbt der Hund, so muss der Halter dies innerhalb 1 Monats beim Zentralen Register schriftlich anzeigen.

Anschriften- und Personalienänderung

Sollte sich die Anschrift (z.B. durch Umzug) oder die Personalien (z.B. durch Heirat oder Scheidung) des Halters ändern, so muss dies dem Zentralen Register innerhalb 1 Monats schriftlich mitgeteilt werden.

Hundegebell

Das Bellen eines Hundes gehört zum natürlichen Verhalten des Hundes unweigerlich dazu und ist laut Gesetzgebung in Maßen rechtlich einwandfrei.

Sollten allerdings Menschen oder Tiere durch das Hundegebell belästigt, bedroht oder gar gefährdet werden, so sieht die Sachlage anders aus.

Daher sollten Halter immer versuchen Augenmaß zu wahren und ggf. auf ihren Hund einzuwirken.

Die gesetzlichen Ruhezeiten sind dabei unbedingt zu beachten, da permanentes Dauergebell währenddessen als Ruhestörung und Lärmbelästigung angesehen werden kann.

Damit ihr weitere Informationen und die rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelnen erfahrt, haben wir für euch einen gesonderten Magazinartikel mit dem Titel „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“ geschrieben. Hier könnt ihr alles nachlesen, was ihr zu diesem Thema wissen müsst und erhaltet gute Praxistipps.

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde

Für gefährliche Hunde und bestimmte Hunderassen, die durch ihre Rassezugehörigkeit als gefährlich und problematisch von Rechtswegen gelten, besteht laut deutscher Gesetzgebung ein generelles Einfuhrverbot.

Grundlage hierfür ist das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG).

Die einzelnen Bestimmungen, Vorschriften und um welche Hunderassen es sich im Einzelnen genau handelt, könnt ihr durch die Lektüre unseres Artikels „Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“  in Erfahrung bringen.

Hundekot entfernen

Dass euer Hund mehrmals am Tag raus muss um sein Geschäft zu erledigen ist verständlich und gehört zu seinen ganz natürlichen Bedürfnissen.

Gebt ihr hierzu ausreichende Gelegenheiten beim Spaziergang, der Hunderunde und dem Gassigang, damit er sich stressfrei und in Ruhe lösen kann.

Der Gesetzgeber verlangt aber in diesem Zusammenhang euer Mitwirken und fordert das Entfernen der Hundehaufen und das sachgerechte entsorgen.

Damit also unsere Gehwege, Straßen, Parks, Wiesen usw. sauber bleiben, solltet ihr immer ausreichend Hundetüten und Tücher einstecken, damit ihr den Hundekot aufheben und in den nächsten Mülleimer entsorgen könnt.

Um euch die genaue Rechtslage an die Hand zu geben, haben wir den folgenden Magazinartikel „Hundehaufen entfernen“ geschrieben und für euch zur freien Verwendung bereitgestellt.

02

Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Niedersachsen?

Es gibt eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde und besondere Vorschriften für gefährliche Hunde.

Leinenpflicht in Wald und Freie Landschaft

Im Bundesland Niedersachsen gilt grundsätzlich laut § 33 des Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 1. April bis 15 Juli, auf Grund der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde.

Des Weiteren werden die Feld- und Forstordnungsbehörden dazu ermächtigt, weitere Verordnungen aufzustellen, die auch außerhalb des genannten Zeitraums eine grundsätzliche Leinenpflicht vorsehen können.

Hintergrund der etwaigen Sondervorschriften sind folgende Argumente:

  • Die zusätzlichen Verordnungen werden zum Schutz der Rückzugsmöglichkeit des Wildes oder sonstiger wildlebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung und Ausweisen von Schongebieten, angeordnet.
  • Die erweiterten Bestimmungen werden zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch freilaufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dien, insbesondere auf Liegewiesen Spielplätzen und Sportanlagen, aufgestellt.

Zudem sind alle Hundehalter und Hundeführer angehalten darauf zu achten, dass ihre Hunde nicht umherstreunen oder wildern. Wilderei ist strengstens verboten und kann für Hund und Halter drastische Folgen haben! Mehr dazu erfahrt ihr in folgendem Artikel.

Hinweisschilder beachten

Bis auf die Einschränkungen in Wald und freier Landschaft, gibt es im Bundesland Niedersachsen keine weitere allgemeingültige Leinen- oder Maulkorbpflicht, noch Hundeverbotszonen.

Dennoch bedeutet dies nicht, dass ihr mit eurem Hund überall in Niedersachsen ohne Leine unbeschwert laufen könnt, denn die Gemeinden dürfen weitere Anordnungen zum Anleinen an bestimmten Orten oder in bestimmten Fällen aufstellen.

Deshalb ist es stets ratsam, wachsam und mit offenen Augen im Freien mit dem Hund sich zu bewegen, damit ihr jederzeit aufgestellte Warnhinweise und Beschilderungen wahrnehmt.

Besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit gilt es in folgenden Bereichen walten zu lassen und in Situationen in denen ihr unsicher seid, entweder den Hund lieber an die Leine zu nehmen oder Mitarbeiter und Bedienstete der jeweiligen Bereiche zu befragen:

  • Kinderspielplätzen Kindergärten und Schulen
  • Bahnhöfen, Haltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fußgängerzonen, Marktplätzen
  • Geschäften und Gaststätten
  • Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
  • Wäldern, Naturschutzgebieten, Öffentlichen Parks und Liegewiesen
  • öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
  • Friedhöfe
  • Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
  • Öffentliche Versammlungen, Volksfeste oder Menschenansammlungen
  • Campingplätze, Zeltplätze
  • Sportanlangen
  • Strände und Badeseen

Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden

Halter von gefährlichen Hunden sind in Niedersachsen verpflichtet, ihren Hund außerhalb des befriedeten Grundstücks oder der Wohnung an der Leine zu führen und ihm einen beißsicheren Maulkorb anzuziehen.

Solltet ihr Besitzer eines gefährlichen Hundes sein, so lest unbedingt unseren weiterführenden Artikel „Die Hundegesetzgebung des Landes Niedersachsen sieht keine besondere Einstufung von Listenhunden bzw. Kampfhunden vor“, um alle relevanten Informationen zu erhalten und die genaue Rechtslage als Halter einschätzen zu können.

03

Welche Hunderassen & Hunde gehören in Niedersachsen zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?

Es gibt keine Listenhunde, Hunde werden nur als gefährlich eingestuft, wenn sie sich etwas haben zu Schulden kommen lassen. (z.B. Beißvorfälle)

Gefährliche Hunde im Sinne der Niedersächsischen Gesetzgebung

Laut der Hundegesetzgebung in Niedersachsen werden nur Hunde als gefährlich eingestuft, wenn ein konkreter Hinweis und Verdacht sich nach eingehender Prüfung erhärtet und als Tatsache herausgestellt hat, wonach der Hund z.B. einen Menschen oder ein Tier gebissen hat.

In welchen weiteren Fällen ein Hund als gefährlich von Rechtswegen angesehen wird und mit konkreten Sonderbestimmungen und Vorschriften gehalten und geführt werden muss, wie die Konsequenzen genau aussehen und was für Strafen bei Verstößen gegen die Anordnungen für gefährliche Hunde drohen, erfahrt ihr in unserem weiterführenden Artikel mit dem Titel „Die Hundegesetzgebung des Landes Niedersachsen sieht keine besondere Einstufung von Listenhunden bzw. Kampfhunden vor“.

04

Muss ich für meinen Hund in Niedersachsen Hundesteuer zahlen?

Ja, es wird eine Hundesteuer für alle Hundehalter in Niedersachsen fällig.

Ab zur Gemeinde vor Ort

Da die Hundesteuer eine Gemeindeaufwandssteuer ist, berechnen alle Gemeinden autark die Höhe und Fälligkeit der Hundesteuer.

Die Hundesteuer ist grundsätzlich für jeden Hundehalter verpflichtend, wodurch der Halter seinen Hund ab dem Tag der Anschaffung bei der zuständigen Gemeinde anmelden muss.

Die Höhe der Hundesteuer ist auch in Niedersachsen von Gemeinde zu Gemeinde und Stadt zu Stadt unterschiedlich hoch, wodurch Einwohner von Hannover, Wolfsburg, Braunschweig oder Göttingen andere Gebühren zu zahlen haben, als Hundehalter, die auf dem Land wohnen.

Halter von gefährlichen Hunden haben weiterhin eine höhere Hundesteuer abzuleisten.

Weitere Informationen könnt ihr bei eurer Gemeinde erfragen.

Solltet ihr weitere Details im Vorfeld in Erfahrung bringen wollen, so nutzt die Gelegenheit und lest unseren Artikel „Die Hundesteuer ist Pflicht“.

Weitere Informationen zum Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

Hat dir der Inhalt gefallen? Dann teile ihn doch auch mit anderen:

VGWort Zählpixel