Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in Bayern

Welche Hunderassen werden als Listenhunde/Kampfhunde in Bayern geführt?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

Ein Bandog von vorne fotografiert.jpg

Die Bundesländer sind für die Umsetzung ihrer Hundegesetze und -verordnungen selbst zuständig. Dies gilt auch für die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf sogenannte Listenhunde/Kampfhunde. Auch in Bayern.

Einige Hunderassen, sowie Kreuzungen mit diesen, gelten in vielen Bundesländern als Risikohunde, die als besonders gefährlich eingestuft werden. Die Folge sind Halteverbote oder sonstige erschwerte Haltebedingungen und Haltevorschriften für den jeweiligen Besitzer, um die Allgemeinheit zu schützen.

In den nachfolgenden Ausführungen werden wir uns mit den Hundegesetzen und Hundeverordnungen in Bayern bezüglich dem Halten von Listenhunden auseinandersetzen und für euch die wichtigsten Informationen zusammenschreiben, damit ihr sowohl als Einwohner von Bayern oder als Besucher für die Urlaubs- und Geschäftsreise, sowie für eine etwaige Durchreise, bestens gewappnet seid.

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Welche Hunde gehören in Bayern zu den Listen-, Kampfhunden oder gelten als gefährlich?

Von Pit Bull Terrier über Staffordshire Bullterrier, Rottweiler bis zu Hunden mit gesteigerter Aggressivität.

Zwei Rassenlisten und Hunde mit gesteigerter Aggressivität gibt es in Bayern

Die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit führt in Bayern unter
§ 1 Absatz 1 und 2, zwei unterschiedliche Klassen von Listenhunden auf.

Folgende Einstufung sieht die aktuelle Gesetzgebung vor:

Kategorie 1

Die genannten Hunderassen und Gruppen von Hunden, sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden wird von Seiten der bayerischen Gesetzgebung grundsätzlich die Eigenschaft als Kampfhund nachgesagt:

Kategorie 2

Was die nachfolgenden Rassen und Kreuzungen mit diesen angeht, vermutet die jeweilige Behörde die Eigenschaft als Kampfhund, solange der Halter und Besitzer keinen gegenteiligen Nachweis erbracht hat, dass der entsprechende Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren darstellt.

Kategorie 3

Auch Hunde, die gezielt ausgebildet und abgerichtet werden, um eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zu erreichen, können unabhängig von den obigen Rassen/Listenhunden, die Eigenschaft als Kampfhund erhalten.

Dies bedeutet, dass man dem Halter des betreffenden Hundes unterstellt, dass der Vierbeiner jeglicher Rasse, gezielt durch Ausbildung und Abrichten, scharf gemacht wurde und damit ein erhöhtes Risikopotential für Menschen und Tiere mitbringt.

Ein Mastin Espagnol spaziert über die Wiese.
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Welche Folgen & Pflichten gibt es für den Halter durch die Listenhundezugehörigkeit in Bayern?

Erlaubnispflicht und Wesenstest müssen beantragt und vorgelegt werden.

Unbedingt vor dem Kauf eines Listenhundes mit der Gemeinde sprechen

Je nachdem in welcher Kategorie euer Listenhund geführt wird, ergeben sich folgende behördliche Auflagen und Pflichten, um einen Hund der oben genannten Rassen und Kreuzungen mit diesen halten zu dürfen:

Kategorie 1

Für das etwaige Halten einer der vorgenannten Hunderassen oder Kreuzungen mit diesen der Kategorie 1, wird zwingend eine Erlaubnispflicht und vorherige Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen sein.

Die Hunde dieser Kategorie sind unwiderlegbar als Kampfhund eingestuft.

Der zukünftige potentielle Halter muss ein berechtigtes Interesse (z.B. zum Bewachen eines gefährdeten Besitztums) nachweisen, in aller Regel muss eine besondere Hundehalterhaftpflichtversicherung nachgewiesen werden, es dürfen gleichzeitig gegen dessen Zuverlässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, sprich negative rechtliche Auffälligkeiten führen sicherlich gegen eine Zustimmung der Behörde.

Hinzu darf der etwaige Gesamtumstand zu keinerlei Gefahren oder Bedrohungen für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz führen.

Eine Genehmigung und Erlaubnis für das Halten eines Hundes der Kategorie 1, wird demnach durch die zuständige Behörde sicherlich nur in ganz vereinzelten Fällen erfolgen und an strikte behördliche Auflagen wie Leinen- und Maulkorbpflicht gebunden sein.

Kategorie 2

Auch das Halten eines Listenhundes der Kategorie 2 unterliegt grundsätzlich einer vorherigen Erlaubnispflicht, mit denselben Kriterien und Vorgaben der Kategorie. Sprich jeder, der sich einen Hund mit dieser Rassezugehörigkeit anschaffen, halten und führen möchte, muss bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen.

Der Halter kann seiner Gemeinde und Behörde zudem ein Gutachten (Wesenstest) von einem Sachverständigen vorlegen, dass sein Hund der Kategorie 2 nicht die unterstellten Eigenschaften als Kampfhund besitzt und somit folgend nicht den rechtlich festgeschriebenen Bedingungen unterliegt.

Sollte dies positiv beschieden werden, so erhält der jeweilige Halter ein Negativzeugnis, dass ihn von der Erlaubnispflicht seines Hundes auf Grund der Rassezugehörigkeit der folgenden Hunderassen befreit und gleichzeitig das bestehende Zuchtverbot aufhebt. Zudem können aber an die Entscheidung Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Kategorie 3

Will ein Halter seinen Hund, egal welcher Rassezugehörigkeit, gezielt ausbilden und abrichten, um seine Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren zu steigern, so bedarf dies einer behördlichen Erlaubnis und Genehmigung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, soweit etwaiges Bundesrecht nicht gegenteiliges besagt.

Die Erlaubnisanfrage wird nur in den Fällen positiv beschieden, wenn der jeweiligen Besitzer und Halter eine ausreichende Sachkunde nachweist, gegen dessen Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung und das Abrichten des Hundes zu Wach- und Schutzzwecken dient.

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Gibt es weitere Haltebedingungen für Kampfhunde & andere Hunde in Bayern?

Die Gemeinden dürfen eigene Haltevorschriften erlassen.

Jede bayerische Gemeinde ist autark in ihren Haltebestimmungen

Das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) sieht unter Artikel 18 Halten von Hunden vor, dass die einzelnen bayerischen Gemeinden eigene allgemeine Haltevorschriften und Einzelfallentscheidungen zur Haltung eines Hundes treffen dürfen.

Demnach können die Gemeinden zum Schutz und präventiv gegen Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinheit durch eine Verordnung, das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen, sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken.

Die entsprechenden räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiche sind von den Gemeinden auf die örtlichen Verhältnisse anzupassen und abzustimmen.

Dabei darf das Bewegungsbedürfnis der Hunde im Allgemeinen nicht außer Acht gelassen und muss ausreichend berücksichtigt werden.

Des Weiteren sind die Gemeinden berechtigt, zum Schutz der aufgeführten Rechtsgüter, Einzelfallentscheidungen auf einzelne Hunde und Halter zu treffen.

Sprich, Leinenpflicht und Verpflichtung zum Tragen von Maulkorb außerhalb des befriedeten Besitztums des jeweiligen Halters, kann für bestimmte Rassen grundsätzlich je nach Gemeinde selber initiiert werden, als auch einem speziellen Halter und dessen Hund aufoktroyiert werden.

Bei einer etwaigen Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes, werden in aller Regel folgende zusätzliche Bedingungen an den Halter gestellt:

  • Leinenpflicht beim Führen außerhalb des befriedeten Besitztums.
  • Maulkorbpflicht beim Ausführen des Kampfhundes außerhalb des befriedeten Besitztums.
  • Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.
  • Auflage, dass nur namentlich benannte Personen mit demselben sauberen Leumund wie der Halter, den Hund führen dürfen. Die Eignung der Personen kann innerhalb eines gesamten Gutachtens/Wesenstests des Hundes verlangt werden.
  • Nachweis über Hundehalterhaftpflichtversicherung mit Mindestsumme von 1 Mio. Euro für Personenschäden und 0,25 Mio. Euro für Sachschäden.

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Was gilt für die Zucht von Kampf-, Listenhunden & gefährlichen Hunden in Bayern?

Die Zucht von Kampf-, Listenhunden & gefährlichen Hunden ist grundsätzlich in Bayern verboten.

Zuchtverbot für Kampfhunde in Bayern

Das Züchten und Kreuzen von Kampf-, Listenhunden und gefährlichen Hunden ist in Bayern von Rechtswegen laut Artikel 37a gemäß dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG), verboten.

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Was muss ein Halter von Listenhunden beachten, wenn er sich vorübergehend in Bayern aufhält?

Auch bei Urlaubs- und Durchreise in Bayern gelten u.U. besondere Vorschriften für Kampfhunde/ Listenhunde und große Hunderassen.

Halterpflichten bei Haltung von Kampf- und Listenhunden in Bayern

Eine Erlaubnispflicht für einen vorübergehenden Aufenthalt in Bayern oder die Durchreise besteht nach der bayerischen Gesetzgebung nicht.

Wie der §2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO) vorsieht, darf der vorübergehende Aufenthalt und die Ausnahmeregelung für das Verbringen und Einführen eines gefährlichen Hundes nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Die maximale Dauer des Aufenthaltes ist auf 4 Wochen begrenzt. (eine etwaige Verlängerung muss bei der zuständigen Behörde frühzeitig beantragt werden)
  • Der „gefährliche Hund“ reist mit einer Begleitperson ein, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Freistaat Bayern hat.

Sollten die Gemeinden bestimmte Leinen- oder Maulkorbpflicht für große Hunde oder Kampfhunde bestimmt haben, so gelten diese gleichermaßen für Besucher mit ihren Hunden.

Daher solltet ihr unbedingt vor dem Reiseantritt euch über die jeweiligen Verordnungen erkundigen und die Gemeinden direkt auf spezielle Haltevorschriften befragen.

Um direkt auf Nummer Sicher zu gehen und nicht die Gefahr zu laufen, rechtswidrig zu handeln und gleichzeitig das Risiko für anderen Menschen und Tiere zu reduzieren, macht es ggf. Sinn, seinen Hunde grundsätzlich in der bayerischen Öffentlichkeit angeleint zu führen und je nach eigener Einschätzung direkt mit einem Maulkorb zu versehen.

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Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?

Es drohen hohe Geldbußen bei Umgehung der Erlaubnispflicht und des Zuchtverbots von Kampfhunden.

Widerrechtliches Handeln wird konsequent bestraft

Die Haltung eines Kampfhundes ohne vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde wird mit Geldbußen bis zu 10.000 EUR geahndet.

Sollte sich jemand dem Zuchtverbot von Kampfhunden widersetzen und Kampfhunde züchten oder mit anderen Hunden kreuzen, so wird dies mit Geldbußen bis zu 50.000 EUR bestraft.

Gesetzesgrundlagen des Freistaats Bayern:

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)

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