Listenhunde in Bayern, geregelt in der „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“
Welche Rassen sind Listenhunde der Kategorie 1 & 2 in Bayern und was heißt das für Hundehaltende?
Von:
Carsten Becker
Zuletzt aktualisiert am: 3.5.2025

Das Wichtigste in Kürze
- Bayern spricht offiziell von Kampfhunden, die in zwei Kategorien aufgelistet werden. Deshalb in Bayern: Listenhunde = Kampfhunde.
- Hunde, die nicht auf der Liste stehen, können durch ihre Ausbildung zu Kampfhunden werden.
- Die Haltung eines Kampfhundes ist in Bayern erlaubnispflichtig – Erlaubnis erteilen Gemeinden
- Für Kampfhunde regeln die Gemeinden besondere Haltevorschriften (z. B. Leinenpflicht)
- Listenhunde der Kategorie 1 bleiben ein Leben lang Kampfhunde. Hunde der Kat. 2 können durch einen Wesenstest normale Hunde werden.
In Deutschland sind die Bundesländer für die Umsetzung der Hundegesetze und -verordnungen zuständig. Dies gilt auch für die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf gefährliche Hunde wie Kampfhunde. Daher gibt es auch Listenhunde in Bayern.
Einige Hunderassen, sowie Kreuzungen mit diesen, gelten in vielen Bundesländern als Risikohunde, die als besonders gefährlich eingestuft werden. Die Folge sind Halteverbote oder sonstige erschwerte Haltebedingungen und Haltevorschriften für den jeweiligen Besitzer, um die Allgemeinheit zu schützen.
In den nachfolgenden Ausführungen werden wir uns mit den Hundegesetzen und Hundeverordnungen in Bayern bezüglich der Haltung von Listenhunden auseinandersetzen und für euch die wichtigsten Informationen zusammenschreiben, damit ihr sowohl als Einwohner von Bayern oder als Besucher für die Urlaubs- und Geschäftsreise, sowie für eine etwaige Durchreise, bestens gewappnet seid.
Welche Hunde gehören in Bayern zu den Listenhunden oder Kampfhunden und gelten als gefährlich?
Von Pit Bull Terrier über Staffordshire Bullterrier, Rottweiler bis zu Hunden mit gesteigerter Aggressivität.
Zwei Kategorien der Rassenliste in Bayern gibt es für Kampfhunderassen neben den im Einzelfall als Kampfhund eingestuften
Die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit führt in Bayern unter § 1 Absatz 1 und 2, zwei unterschiedliche Kategorien von Listenhunden auf.
Folgende Einstufung sieht die aktuelle Gesetzgebung vor:

Listenhunde in Bayern: Kategorie 1
Die in der Rasseliste der Kategorie 1 genannten Hunderassen sowie Kreuzungen dieser Listenhunde untereinander und mit Hunden anderer Rassen wird durch die bayerische Gesetzgebung grundsätzlich die Eigenschaft als Kampfhund vermutet.
Die vom Gesetz angestellte Vermutung über die gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit dieser Hunde kann nicht entkräftet werden, denn sie wird fest mit der Rassezugehörigkeit verbunden. Das heißt, dass selbst der erwiesenermaßen sanfteste Hund in Bayern ein Leben lang als aggressiver und gefährlicher Kampfhund gilt.
Listenhunde in Bayern: Kategorie 2
Auch für die hier aufgeführten Listenhunde der Kategorie 2 wird in Bayern eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vermutet – sie gelten in Bayern ebenfalls als Kampfhunde. Allerdings kann der Hundehalter oder -besitzer der zuständigen Behörde einen Nachweis erbringen, dass der betreffende Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Als Folge davon können die Haltevorschriften angepasst und abgemildert werden.
Listenhunde in Bayern: Kategorie 3 – Einstufung als Kampfhund im Einzelfall
Auch Hunde, die nicht durch ihre Abstammung ein Listenhund der Kategorie 1 oder 2 sind, können entsprechend der bayerischen Verordnung als Kampfhunde gelten. Eine solche „Eigenschaft als Kampfhund“ kann sich aus der Ausbildung des Hundes ergeben. Hierzu muss die Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit zielen.
Im Klartext kann also ein Hund so abgerichtet werden, dass er de facto eine erhöhte Aggressivität und damit auch Gefährlichkeit an den Tag legt. In Folge einer solchen „Ausbildung“ zum Kampfhund wird jeder Hund als Kampfhund betrachtet.
Welche Folgen & Pflichten ergeben sich für die Haltung eines Listenhundes in Bayern?
Die Haltung von Listenhunden in Bayern ist erlaubnispflichtig. Voraussetzung für Erlaubnis ist der Wesenstest.
Unbedingt vor dem Kauf eines Listenhundes mit der Gemeinde sprechen
Die Landesgesetzgebung definiert die Begriffe „Kampfhund“ und „Listenhund“ in Bayern und legt einige grundsätzliche Regeln fest. Gleichzeitig räumt sie den Gemeinden und Städten einen großen Spielraum für eigene Regeln ein. Daher sollte jeder, der sich einen Listenhund zulegen möchte, mit seiner Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen, nachdem er sich ein wenig zum Thema belesen hat.
Da faktisch große Unterschiede in den Regeln für Listenhunde der Kategorie 1 und Listenhunde der Kategorie 2 gemacht werden, stellen wir im Folgenden diese separat vor.
Die besonderen Regeln für Kampfhunde und Listenhunde Kategorie 1 in Bayern
Die Haltung eines Kampfhundes bedarf in Bayern der Erlaubnis der Gemeinde*1. Zu den Kampfhunden zählen alle Hunde, deren Vorfahren zu den oben genannten Listenhunden der Kategorie 1 gehören oder die auf Grund ihrer „Ausbildung“ im Einzelfall über eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit verfügen. Die Hunde dieser Kategorie sind unwiderlegbar und auf Lebenszeit als Kampfhund eingestuft.
Haltung nur mit behördlicher Erlaubnis möglich
Für die Haltung eines Kampfhundes bzw. Listenhundes der Kategorie 1 besteht in Bayern eine Erlaubnispflicht. Das heißt, dass die Haltung nicht ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde erlaubt ist. Die Zuständige Behörde ist in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu finden und häufig das Ordnungsamt. Dort muss die Halteerlaubnis beantragt werden. Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag sind folgende:
- Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers (künftiger Hundehalter) dürfen keine Bedenken bestehen – Nachweis z. B. über polizeiliches Führungszeugnis.
- Das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden.
- Es dürfen von dem Hund „keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz“ ausgehen – nachzuweisen über einen Wesenstest.
- Es muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Listenhundes der Kategorie 1 bestehen – z. B. die Bewachung eines gefährdeten Besitzes.
Die beiden ersten Punkte sind im Normalfall leicht zu erfüllen. Aber selbst, wenn der Wesenstest vom Hund mit Bravour bestanden wird, scheitern die meisten Anträge am Nachweis des berechtigten Interesses. Denn anders als in einigen anderen Bundesländern, gibt es in Bayern kein „berechtigtes öffentliches Interesse“. Somit kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, einem Listenhund aus dem Tierheim oder dem Tierschutz ein neues Zuhause zu bieten.
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Auflagen zur Führung im öffentlichen Raum legt Gemeinde fest
Das Bundesland Bayern ermächtigt die Gemeinden, Verordnungen zu erlassen, die die Freiheit der Listenhunde Kategorie 1 im öffentlichen Raum einschränkt. So können die Gemeinden Auflagen wie Leinen- und Maulkorbpflicht sowohl für Listenhunde, einzelne Hunde und „große“ Hunde festlegen.
Zuchtverbot & Kreuzungsverbot für Listenhunde Kategorie 1 in Bayern
Die Zucht oder Kreuzung von Kampfhunden ist in Bayern verboten und mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € belegt. Da die die Listenhunde Kategorie 1 hierzu ihr Leben lang zählen, sollte jeder Halter über eine Kastration seines Hundes nachdenken, falls diese nicht von der Gemeinde vorgeschrieben ist.
*1: Vergleiche Art. 37 „Halten gefährlicher Tiere“, Absatz 1 Satz 1 des bayr. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes).
Die besonderen Regeln für Listenhunde Kategorie 2 in Bayern
Der Hauptunterschied zwischen den beiden Listenhunde-Kategorien besteht darin, dass Hunde der Listenhunde Kategorie 2 in Bayern nach einem bestandenen Wesenstest ein Anrecht auf das sogenannte „Negativzeugnis“ haben. Wird einem Listenhund der Kategorie 2 ein solches von der zuständigen Behörde ausgestellt, gilt er fortan nicht mehr als Kampfhund. Willst Du also einen Hund halten, der zu den Listenhunden der Kategorie 2 gehört, kannst Du zwei die zwei im Folgenden beschriebenen Wege beschreiten.
Haltung eines Listenhundes Kategorie 2 als Kampfhund mit behördlicher Erlaubnis
Da Listenhunde der Kategorie 2 in Bayern zunächst so behandelt werden, wie Listenhunde der Kategorie 1, ist auch die Haltung eines Listenhundes der Kategorie 2 in Bayern erlaubnispflichtig. Nun besteh also grundsätzlich der Weg, eine solche Erlaubnis zu beantragen. Aus zwei Gründen macht dieser Weg aber keinen Sinn, wenn Du einen Hund der zweiten Listenhund-Kategorie halten möchtest.
- Wie oben beschrieben, scheitern die meisten Anträge auf Haltungserlaubnis für einen Kampfhund in Bayern. Grund ist, dass die Wenigsten das für die Erlaubnis notwendige „begründete Bedürfnis“ nachweisen können.
- Im Erlaubnisverfahren muss der Halter über einen Wesenstest nachweisen, dass von seinem Kampfhund keine Gefahr ausgeht.
Ein bestandener Wesenstest eröffnet dem Listenhund der Kategorie 2 und seinem Halter in Bayern jedoch den im Folgenden beschriebenen Weg.
Haltung eines Listenhundes Kategorie 2 nach bestandenem Wesenstest mit „Negativzeugnis“ ohne Auflagen
Der Halter kann seiner Gemeinde und Behörde ein Gutachten (Wesenstest) von einem Sachverständigen vorlegen, das belegt, dass sein Listenhund der Kategorie 2 nicht die unterstellten Eigenschaften als Kampfhund besitzt.
Sollte dieser Wesenstest bestanden und das Gutachten positiv beschieden werden, kann der Halter es der Ordnungsbehörde seiner Heimatgemeinde vorlegen. Diese ist nun verpflichtet, dem Hund ein Negativzeugnis auszustellen. Dieses belegt offiziell, dass der betreffende Hund über keine Eigenschaften eines Kampfhundes verfügt und somit nicht mehr den rechtlich festgeschriebenen Haltebedingungen für Kampfhunde unterliegt.
Mit dem Negativzeugnis für einen Listenhund der Kategorie 2 entfallen also
- die Erlaubnispflicht für die Haltung.
- eventuelle Leinen- und Maulkorbpflicht für Listenhunde.
- das Zuchtverbot und Kreuzungsverbot.
📌Wissenwert! |
Lies in unserem Fachartikel "Wesenstest: Welche Hunde ihn brauchen, Ablauf und Vorbereitung" alle relevanten Informationen über den wichtigen Test. |
Kategorie 3: Hunde, die im Einzelfall über gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit verfügen
Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden, können im Einzelfall die Eigenschaft als Kampfhund zuerkannt bekommen. In dem Fall gelten für sie alle Regeln, die auch für Listenhunde der Kategorie 1 gelten.
Ausbildung zum „Kampfhund“ nur mit behördlicher Erlaubnis erlaubt
Will ein Halter seinen Hund, egal welcher Rassezugehörigkeit, gezielt ausbilden und abrichten, um seine Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren zu steigern, so bedarf dies einer behördlichen Erlaubnis und Genehmigung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, soweit etwaiges Bundesrecht nicht gegenteiliges besagt.
Die Erlaubnisanfrage wird nur in den Fällen positiv beschieden, wenn
- der jeweiligen Besitzer und Halter eine ausreichende Sachkunde nachweist und
- gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (z. B. polizeiliches Führungszeugnis) und
- die Ausbildung und das Abrichten des Hundes zu Schutzzwecken dient und
- der auszubildende Hund kein Listenhund ist.
📌Wissenswert! |
Lies alle relevanten Informationen über die Sachkundeprüfung in unserem Ratgeber-Artikel "Sachkundenachweis Hund: Alles was Du als Hundehalter dazu wissen musst!". |
Gibt es weitere Haltebedingungen für Listenhunde, Kampfhunde & andere Hunde in Bayern?
Die Gemeinden dürfen eigene Haltevorschriften erlassen.
Jede bayerische Gemeinde ist autark in ihren Haltebestimmungen
Das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) sieht unter Artikel 18 Halten von Hunden vor, dass die einzelnen bayerischen Gemeinden eigene allgemeine Haltevorschriften und Einzelfallentscheidungen zur Haltung eines Hundes treffen dürfen.
Demnach können die Gemeinden zum Schutz und präventiv gegen Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinheit durch eine Verordnung, das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen, sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken.
Die entsprechenden räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiche sind von den Gemeinden auf die örtlichen Verhältnisse anzupassen und abzustimmen.
Dabei darf das Bewegungsbedürfnis der Hunde im Allgemeinen nicht außer Acht gelassen und muss ausreichend berücksichtigt werden.
Des Weiteren sind die Gemeinden berechtigt, zum Schutz der aufgeführten Rechtsgüter, Einzelfallentscheidungen auf einzelne Hunde und Halter zu treffen.
Sprich, Leinenpflicht und Verpflichtung zum Tragen von Maulkorb außerhalb des befriedeten Besitztums des jeweiligen Halters, kann für bestimmte Rassen grundsätzlich je nach Gemeinde selber initiiert werden, als auch einem speziellen Halter und dessen Hund aufoktroyiert werden.
Bei einer etwaigen Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes, werden in aller Regel folgende zusätzliche Bedingungen an den Halter gestellt:
- Leinenpflicht beim Führen außerhalb des befriedeten Besitztums.
- Maulkorbpflicht beim Ausführen des Kampfhundes außerhalb des befriedeten Besitztums.
- Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.
- Auflage, dass nur namentlich benannte Personen mit demselben sauberen Leumund wie der Halter, den Hund führen dürfen. Die Eignung der Personen kann innerhalb eines gesamten Gutachtens/Wesenstests des Hundes verlangt werden.
- Nachweis über Hundehalterhaftpflichtversicherung mit Mindestsumme von 1 Mio. Euro für Personenschäden und 0,25 Mio. Euro für Sachschäden.
Was gilt für die Zucht von Kampf-, Listenhunden & gefährlichen Hunden in Bayern?
Die Zucht von Kampf-, Listenhunden & gefährlichen Hunden ist grundsätzlich in Bayern verboten.
Zuchtverbot für Listenhunde & Kampfhunde in Bayern
Das Züchten und Kreuzen von Kampf-, Listenhunden und gefährlichen Hunden ist in Bayern von Rechtswegen laut Artikel 37a gemäß dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG), verboten und wird mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet.
Was muss ein Halter von Listenhunden beachten, wenn er sich vorübergehend in Bayern aufhält?
Auch bei Urlaubs- und Durchreise in Bayern gelten u.U. besondere Vorschriften für Kampfhunde/ Listenhunde und große Hunderassen.
Halterpflichten bei Haltung von Kampf- und Listenhunden in Bayern
Eine Erlaubnispflicht für einen vorübergehenden Aufenthalt in Bayern oder die Durchreise besteht nach der bayerischen Gesetzgebung nicht.
Wie der §2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO) vorsieht, darf der vorübergehende Aufenthalt und die Ausnahmeregelung für das Verbringen und Einführen eines gefährlichen Hundes nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Die maximale Dauer des Aufenthaltes ist auf 4 Wochen begrenzt. (eine etwaige Verlängerung muss bei der zuständigen Behörde frühzeitig beantragt werden)
- Der „gefährliche Hund“ reist mit einer Begleitperson ein, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Freistaat Bayern hat.
Sollten die Gemeinden bestimmte Leinen- oder Maulkorbpflicht für große Hunde oder Kampfhunde bestimmt haben, so gelten diese gleichermaßen für Besucher mit ihren Hunden.
Daher solltet ihr unbedingt vor dem Reiseantritt euch über die jeweiligen Verordnungen erkundigen und die Gemeinden direkt auf spezielle Haltevorschriften befragen.
Um direkt auf Nummer Sicher zu gehen und nicht die Gefahr zu laufen, rechtswidrig zu handeln und gleichzeitig das Risiko für anderen Menschen und Tiere zu reduzieren, macht es ggf. Sinn, seinen Hunde grundsätzlich in der bayerischen Öffentlichkeit angeleint zu führen und je nach eigener Einschätzung direkt mit einem Maulkorb zu versehen.
Welche Folgen können auf den Halter bei Zuwiderhandlung der Verordnung zukommen?
Es drohen hohe Geldbußen bei Umgehung der Erlaubnispflicht und des Zuchtverbots von Kampfhunden.
Widerrechtliches Handeln wird konsequent bestraft
Die Haltung eines Kampfhundes ohne vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde wird mit Geldbußen bis zu 10.000 EUR geahndet.
Sollte sich jemand dem Zuchtverbot von Kampfhunden widersetzen und Kampfhunde züchten oder mit anderen Hunden kreuzen, so wird dies mit Geldbußen bis zu 50.000 EUR bestraft.
Gesetzesgrundlagen des Freistaats Bayern:
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)
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