Urlaub und Reisen mit Hund in den Kanton Genf in der Schweiz

Worauf ist zu achten, wenn ich mit Hund im Kanton Genf bin?

Von:
Zuletzt aktualisiert am: 29.7.2021

Ein hellbrauner Mischling am Wasser aufgenommen.jpg

Die Schweiz ist ein beliebtes Reiseziel und Urlaubsland. Auch Hundehalter aus Deutschland nutzen die Nähe des Nachbarstaats, um mit ihrem Hund die Ferien dort zu verbringen oder einen Tagesaufenthalt zum Shopping oder Sightseeing zu unternehmen.

Dies gilt auch für den Kanton und die Region Genf.

Damit dies problemlos mit dem Hund möglich ist, benötigt es aber eine gründliche Reisevorbereitung, denn jeder Kanton hat eigene, ganz individuelle Hundegesetze, Hundeverordnungen und Haltebedingungen.

Besonders gilt es sich über etwaige Leinenpflicht, Maulkorbzwang und Hundeverbotszonen zu erkundigen.

Hinzu kommt die Tatsache, dass die Kantone sehr strikte Auflagen für manche Hunde und Hunderassen haben, die entweder als potentiell gefährlich gelten, oder den sogenannten Listenhunden/Kampfhunden zugerechnet werden. Ist dem so, so zieht dies einen Rattenschwanz an Folgen nach sich, die ihr auf jeden Fall kennen solltet.

Zu den gesetzlichen Vorgaben, kommen noch die ungeschriebenen Gesetze einer jedweden Hunde-Etikette hinzu, deren Inhalt für ein angenehmes und rücksichtsvolles Miteinander von Hundehalter, Hund und anderen Menschen und Tieren sorgen soll.

In den weiteren Ausführungen werden wir nun die gesetzlichen Vorgaben des Kanton Genf, beleuchten.

01

Welche Vorschriften gelten im Kanton Genf in der Schweiz für Hundehalter?

Im Kanton Genf gelten eigene Haltebedingungen wie Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Hundeverbote oder besondere Regeln zu Listenhunden/Kampfhunden etc.

Der Kanton Genf hat auch für Hundehalter und Hund einiges zu bieten

Der Kanton Genf mit der herrlichen Stadt Genf am Genfer See liegt im Südwesten der Schweiz. In dem Kanton leben ca. 500 000 Einwohner, die die französische Amtssprache sprechen.

Genf ist weltbekannt durch den Gründungssitz vieler Uhrenmanufakturen und dem Genfer Uhrensalon. Der Genfer See wird von vielen Urlaubern als Reiseziel für die Ferien gebucht, der von einer dichten Bergkette umrandet wird und zu tollen Freizeitaktivitäten, u.a. mit Hund einlädt. So können Hundehalter dort optimale Bedingungen zum Wandern, Spazierengehen und Radfahren vorfinden, Aktivitäten die sich allesamt prima mit dem Hund umsetzen lassen.

Solltet ihr demnach, wie viele andere Menschen, in Erwägung ziehen mit eurem Hund in die Schweiz zu reisen und den Kanton Genf zu besuchen, so sind einige Bedingungen bei den Reiseplanungen zu abzuchecken.

Listenhunde / Kampfhunde / gefährliche Hunde

Für alle Menschen mit Hund, die ihren ständigen Wohnsitz im Kanton Genf haben oder über einen länger als 3-monatigen Aufenthalt sich dort niederlassen, gibt es ein Hundegesetz, dass zwingend für die Haltung und Führung eines Hundes zu beachten gilt.

Im besonderen Fokus stehen sogenannte Listenhunde, Hunderassen und Hundeindividuen, die ein spezielles Gefährdungspotential darstellen. Aber auch für Hunde mit einer verhaltensauffälligen Vorgeschichte, stehen die Eidgenossen im Kanton Genf mit Argusaugen gegenüber und setzen klare Maßstäbe was deren Haltung und Mitnahme in der Öffentlichkeit angeht.

Folgende Hunderassen sind im Kanton Genf laut geltendem Recht gelistet und werden als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential eingestuft:

Alle diese Hunderassen und Kreuzungen bzw. Mischlingshunde, die zu einem Anteil von diesen Hunden abstammen, sind grundsätzlich für jede Haltung und Anschaffung untersagt und somit verboten.

Hinzu kommt eine weitere einzigartige Besonderheit über alle Kantone in der Schweiz hinweg:

Alle Hunde, die ein Gewicht über 25 kg und eine Widerristhöhe ab 56 cm haben, ebenfalls für die Haltung mit besonderen Haltebedingungen belegt sind. Der Halter hat hier eine Prüfungsverpflichtung und muss ein Bewilligungsgesuch durchlaufen.

Für alle Reisende die maximal bis 90 Tage sich im Kanton Genf mit einem Hund dieser Größen- und Gewichtskategorie aufhalten, entfallen die besonderen Vorschriften.

Dennoch ist es mehr als ratsam, vor Reiseantritt die aktuellen Bestimmungen mit der zuständigen Behörde abzuklären und für den eigenen Hund einwandfrei alle potentiellen Diskrepanzen aus dem Weg zu räumen. Denn nur so kann die Reise mit dem Hund in die Schweiz zu einem vollen Erfolg werden und entspannt ablaufen.

Allgemeine Leinenpflicht und weitere zu beachtende Haltevorschriften

Während der Zeit vom 1. April bis 15. Juli gilt in den Wäldern des Kanton Genf eine grundsätzliche und zwingend einzuhaltende Leinenpflicht beim Spazieren mit dem Hund.

Hierbei geht es im Speziellen um den Schutz der dort lebenden Wildtiere während der Schonzeit. Es soll vermieden werden, dass euer Hund beim Auslaufen von seinem Jagdinstinkt bzw. Jagddrang derartig gereizt wird, wenn er eine Fährte aufnimmt und diese verfolgt oder gar Sichtkontakt zu einem Wildtier hat und dieses jagen und hetzen könnte. Die Gefahr der Erbeutung eines Wildtieres, Reh, Wildschwein, Fuchs oder ähnlichem, soll somit Einhalt geboten werden und das Risiko für die Wildtiere deutlich reduziert werden. Zudem wird das Jagen von Tieren als Wilderei eingestuft und damit rechtlich streng verfolgt.

An dieser Stelle wird erneut deutlich, wie wichtig das Erziehen und Ausbilden des Hundes ist, damit im Wald sowohl Maßnahmen des Abrufens/Rückrufs und der trainierten Impulskontrolle funktionieren, damit frühzeitig mit dem Welpen und Hund alles dafür getan wird, möglichst den Reizen der Umwelt situativ zu widerstehen.

Für alle Interessierte haben wir einen ausführlichen Artikel über das Thema Impulskontrolle mit dem Titel „Die Impulskontrolle des Hundes – wie kann sie gestärkt werden?“ geschrieben. Es lohnt sich die Zeit zu nehmen und wichtige Tipps und Ratschläge für den Alltag zu gewinnen.

Der Kanton Genf und die Gemeinden haben für alle Hundehalter und ihre Hunde, spezielle Zonen eingerichtet, in denen die Hunde unangeleint geführt und laufen dürfen. Voraussetzung ist, dass der Halter natürlich die Kontrolle über seinen Hund hat. Was die richtige Führung im Alltag angeht, wollen wir unbedingt auf eine weitere Lektüre hinweisen, mit dem Titel „Führung – Freifolge – Hund-Mensch-Bindung, der sichere Rückruf und die Konditionierung – wie hängt dies alles zusammen?“. Ihr gewinnt ihr einen wunderbaren Gesamtüberblick und viele wichtige Praxistipps.

Freilaufen und unangeleint die Natur genießen, dürfen Hunde:

  • Auf Feldwegen
  • Im Wald bzw. Waldgebieten vom 16. Juli bis 31. März, allerdings nur bei sicherer Führung und jederzeitiger Kontrolle durch den Halter und Hundeführer
  • In allen eindeutig gekennzeichneten Freilaufzonen für Hunde

In folgenden Bereichen muss der Hund an der Leine geführt werden:

  • In Ortschaften und am Straßenrand
  • In Parks mit Erlaubnis für angeleinte Hunde und ohne konkrete Verbotszonen
  • Spazierwegen mit Erlaubnis für angeleinte Hunde bzw. ohne Verbotshinweis
  • Uferpromenaden mit Erlaubnis für angeleinte Hunde bzw. ohne Verbotshinweis
  • In den erlaubten Bereichen mit Leinenpflicht des Naturreservats Moulin-de-Vert
  • In den erlaubten Bereichen mit Leinenpflicht des Vogelreservats/Vogelschutzgebiets Rade et Rhone Genevois
  • Im Wald vom 1. April bis 15. Juli
  • Auf Campingplätzen
  • Am Flughafen

Ein grundsätzliches Verbot für den Hund gilt für folgende Bereiche:

  • In allen Bereichen, in denen ein Hundeverbot ausgeschildert ist
  • Schulen, Schulgelände, Kinderspielplätzen und Planschbecken/Kinderschwimmbecken
  • Auf den Wiesen und Blumenanlagen von öffentlichen Parks und Promenaden
  • In öffentlichen Bädern, Schwimmstädten und Stränden (einschließlich dem Paquis Jetty)
  • Lebensmittelgeschäften bzw. Räumlichkeiten in denen Lebensmittel verkauft werden
  • Auf Friedhöfen und in allen kirchlichen Gebäuden
  • In öffentlichen Ausstellungs- und Veranstaltungsräumen wie Theater, Kino, Sportstätten, Messegelände uvm.
  • In Krankenhäusern und Kliniken
  • In Naturschutzgebieten
  • Öffentlichen Parks, die für Hunde grundsätzlich gesperrt sind
  • In Anbaugebieten wie bestellten Feldern, Obstplantagen, Weinbaugebiete etc.

Kommen wir abschließend noch zum Ausführen des Vierbeiners, um ihm regelmäßig die Möglichkeit bei einer Gassirunde oder dem Spaziergang zu geben, sich zu lösen und sein Geschäft zu verrichten. Der ausgeschiedene Kot und Hundehaufen ist selbstredend aufzuheben und in einen Mülleimer zu entsorgen. Dies sieht die offizielle Rechtslage auch für den Kanton Genf vor.

Abschließend wollen wir euch noch unseren Artikel "Reisen mit Hund in die Schweiz" ans Herz legen, da ihr hier weitere allgemeingültige Informationen für das Reise mit Hund in die Schweiz findet. Zudem habt ihr die Möglichkeit hierüber alle weiteren kantonalen Bestimmungen rund um das Halten und Führen eines Hundes in einem anderen Kanton, zu finden.

Um weitere Fragen vor dem Reiseantritt mit den Beamten und zuständigen Mitarbeitern der Behörden klären zu können, haben wir für euch die wichtigsten Kontaktdaten herausgesucht.

Kontakt:
Centre de compétence du SITG
Rue des Gazomètres 7
Case postale 36
1211 Genève 8
Tel. +41 (0) 22 546 72 71
Email geomatique@etat.ge.ch

Hundegesetz zum Nachlesen
https://www.ge.ch/legislation/rsg/f/s/rsg_m3_45.html
https://www.ge.ch/legislation/rsg/f/s/rsg_m3_45p01.html

Hat dir der Inhalt gefallen? Dann teile ihn doch auch mit anderen:

VGWort Zählpixel