Urlaub und Reisen mit Hund in den Kanton Schaffhausen in der Schweiz

Worauf ist zu achten, wenn ich mit Hund im Kanton Schaffhausen bin?

Von:
Zuletzt aktualisiert am: 29.7.2021

Ein heller Zwergpudel im Fahrradkorb mit Frauchen im Park unterwegs.jpg

Für die Reise mit Hund in den Kanton Schaffhausen benötigt es eine eingehende Reisevorbereitung, da jeder Kanton in der Schweiz eigene Hundegesetze, Hundeverordnungen und Haltebedingungen hat, die man als Hundehalter und verantwortwortlicher Hundeführer beim Aufenthalt kennen und rechtskonform umsetzen muss.

Des Weiteren gelten auch sogenannte unbeschriebene Verhaltens- und Benimmregeln, die wir in unseren Ausführungen zur Hunde-Etikette zusammengefasst haben. Diese sollen für ein angenehmes Miteinander beim Führen und Halten des Hundes mit anderen Menschen und Tieren führen und damit als Orientierungshilfe für jeden verantwortungsvollen und rücksichtsvollen Halter dienen.

Schauen wir uns nun im weitern Verlauf des Artikels die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Kanton Schaffhausen eingehend an.

01

Welche Vorschriften gelten im Kanton Schaffhausen in der Schweiz für Hundehalter?

Im Kanton Schaffhausen ist auf Haltebedingungen wie Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Hundeverbote oder besondere Regeln zu Listenhunden/Kampfhunden etc. zu achten.

Hundehalter erwartet im Kanton Schaffhausen vielfätige Freizeitmöglichkeiten

Der Kanton Schaffhausen liegt im Norden und zieht sich bis in den Osten der Schweiz. Im Volksmund sagt man, dass der Kanton zur Deutschschweiz gehört und somit auch die Amtssprache Deutsch vorherrscht.

Die Einwohnerzahl hält sich mit etwas mehr als 80 000 Einwohnern relativ begrenzt.

Was die Freizeitaktivitäten und damit die Touristen und Urlauber angeht, so bietet der Kanton Schaffhausen tolle Wanderrouten, eine große Fläche von Weinbergen und den größten Wasserfall Europas mit dem Rheinfall. Die Uferpromenade des Rheins ist eine ideale Fahrradstrecke und lädt Spaziergänge zu allen Tageszeiten ein, um nach den Anstrengungen des Tages, eine Flasche Wein aus dem Blauburgunderwein in einer Straußwirtschaft zu sich zu nehmen. Und alle genannten Aktivitäten können idealerweise auch von Familien und Singles mit ihrem Hund gemeinsam unternommen werden, so dass auch während der Urlaubszeit für ausreichend Bewegung und Auslastung für den Vierbeiner gesorgt ist.

Sollte somit der Kanton Schaffhausen, für euch und euren Hund eine perfektes Reiseziel darstellen, gilt es sich im Vorfeld bei den Reiseplanungen, mit der örtlich geltenden Hundegesetzgebung auseinanderzusetzen und sich über die allgemeinen Bedingungen zum Halten und Führen eines Hundes zu informieren.

Der Rheinfall im Kanton Schaffhausen in der Schweiz.

Listenhunde / Kampfhunde / gefährliche Hunde

Jeder Halter eines potentiell gefährlichen Hundes, Listenhundes bzw. Kampfhundes muss sich unbedingt vor Reiseantritt und Aufenthalt im Kanton Schaffhausen über die geltenden Bestimmungen zu ebendiesen Hunden frühzeitig erkundigen, da strenge Regeln gelten.

Wir liefern euch nun die wichtigsten Informationen und Fakten:

Im Kanton Schaffhausen werden gewisse Hunderassen als problematisch eingestuft und als sogenannte Listenhunde, oftmals auch als Kampfhunde im Volksmund gezeichnet, geführt.

Diese Hunderassen sind bewilligungspflichtig, sprich für deren Haltung muss der Halte ein Bewilligungsgesuch bei der Behörde einreichen, die je nach Fall über eine Billigung zur Haltung entscheidet. Ganz wichtig dabei: Die Erlaubnis muss vor der Anschaffung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential durch das Amt erteilt worden sein.

Für alle Personen, die aus dem Ausland in den Kanton Schaffhausen verziehen und dort zukünftig ihren Wohnsitz haben werden und gleichermaßen einen dieser gelisteten Hunderassen oder Kreuzungen mit einem gewissen Anteil aus diesen Rassen, sind verpflichtet das Bewilligungsgesuch innerhalb von 10 Tagen nach Zuzug zu stellen.

Welche Hunderassen gehören im Kanton Schaffhausen zu den bewilligungspflichtigen Hunden?

Zu den vorgenannten Rassen behält sich die Behörde vor, einen Hund in Zweifelsfällen einzuschätzen und über etwaige Abstammungsnachweise, dem äußeren Erscheinungsbild des betreffenden Hundes und auf Grund von Wachstumsmerkmalen, ein Urteil zu fällen.

Neben dem Bewilligungsgesuch, das beim Kantonstierarzt des zuständigen Veterinäramtes gestellt wird, überprüfen die Verantwortlichen noch weitere Voraussetzungen des jeweiligen Antragstellers und potentiellen Halters eines Listenhundes.

Grundsätzlich steht über allem, egal welcher Hund angeschafft werden soll, dass der Halter in der Lage ist, nach tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten einen Hund zu halten und die dafür notwendigen Voraussetzungen in seinem Umfeld und seiner Lebenssituation mitbringt.

Folgende weitere Punkte müssen für eine etwaige Bewilligung zusätzlich erfüllt sein:

  • Der Halter ist mindestens 18 Jahre alt.
  • Der Halter hat einen festen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen.
  • Der Halter verfügt über ausreichende kynologische Fachkenntnisse und kann diese nachweisen.
  • Der Halter muss einen Nachweis erbringen, dass er weder schwere Delikte mit Betäubungsmitteln begangen hat, noch sonstige Gewaltdelikte dokumentiert oder anhängig sind.
  • Es muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Sollte bereits eine auswärtige Haltungsbewilligung vorliegen, die denselben Umfang wie die kantonalen Vorgaben von Schaffhausen beinhalten, wird diese von der Behörde anerkannt.

Allgemeine Leinenpflicht und weitere zu beachtende Haltevorschriften

Jeder, der sich einen Hund anschafft und damit ein Lebewesen hält, sollte mit dem Tier nach gewissen Spielregeln umgehen und dem Hund den nötigen Respekt entgegenbringen. Dazu zählt, dass der Hund artgerecht und nach allen Gesichtspunkten des Tierschutzes gehalten wird, kurzum es muss rund um die Hundehaltung tier- und artgerecht zugehen. So auch im Kanton Schaffhausen.

Des Weiteren ist klar, dass der Umgang, das Führen und Halten des Hundes so stattfinden muss, dass kein Dritter, ob Mensch oder Tier, gefährdet oder belästigt wird. Dabei ist die Umwelt zu achten und keiner Gefahr auszusetzen.

Solltet ihr euch im Kanton Schaffhausen aufhalten und mit eurem Hund im Bereich eines Waldes spazieren gehen, so sorgt dafür, dass der Hund in direkter Nähe zu euch sich aufhält. Es ist dabei alles dafür zu tun, dass der Hund stets unter Kontrolle ist und keine Wildtiere jagt oder hetzt, da dies als Wilderei bewertet und mit drakonischen Strafen verfolgt wird. Die Hundeverordnung weist ausdrücklich darauf hin, dass der Halter seinen Hund weder auf Menschen oder Tiere gezielt hetzen, noch ihn im besonderen Maße reizen und damit anheizen darf. Verrückt, dass dies explizit verordnet werden muss, was eigentlich aus dem Verantwortungsbewusstsein für ein Tier, eine Selbstverständlichkeit sein sollte.

Egal wo ihr ansonsten mit eurem Hund im Kanton Schaffhausen unterwegs seid, ob Stadtgebiet oder eher im Ländlichen, der Hund darf nie unbeaufsichtigt alleine herumlaufen. Das Risiko könnte für Dritte zu große werden und in etwaigen unerwünscht Gefahrensituationen münden.

Sollte es im Alltag mit eurem Hund zu einer Konfrontation und Auseinandersetzung mit einem Menschen oder Tier kommen, so besteht eure gesetzliche Pflicht, alles Erdenkliche dafür zu tun, die Situation zu deeskalieren und einzugreifen.

In folgenden Bereichen sind Hunde stets anzuleinen bzw. gilt eine Leinenpflicht:

  • Auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen.
  • Auf allen Friedhöfen.
  • In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • An Bahnhöfen und Haltestellen.
  • Während der Schonzeiten (Setz- und Brutzeit) im Wald und im direkten Waldgebiet.
  • In jeglicher Nähe und Umgebung von Weiden, auf denen Vieh gehalten wird, sprich bestoßenen Viehweiden.
  • In allen Bereichen, die die Gemeinden mit Beschilderung speziell gekennzeichnet haben.

Weiterhin gelten folgende Zusatzrichtlinien und Anleinpflicht:

  • Wenn Hündinnen läufig sind.
  • Wenn die Hunde bissig sind bzw. eine niedrige Beißhemmung haben.
  • Die Hunde eine ansteckende Krankheit haben.
  • Das zuständige Veterinäramt eine behördliche Auflage und Anordnung zum Anleinen dem einzelnen Hund und Halter auferlegt.

An folgenden Orten im Kanton Schaffhausen, gilt ein allgemeines Zutrittsverbot für Hunde (Hundeverbotszonen):

  • In allen Badeanstalten.
  • Auf Pausenplätzen von Schulgeländen und demnach auch in den Schulgebäuden.
  • An Orten, die von den Gemeinden des Kantons durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet sind.

Was die Hinterlassenschaften eures Hundes bei einer Gassirunde oder dem Spaziergang angeht, so weist die Hundeverordnung des Kantons Schaffhausen nochmals explizit auf die Verpflichtung des Hundehalters hin, den Kot des Hundes zu beseitigen und zu entsorgen, damit der Boden des gesamten Gebietes möglichst frei von Hundehaufen bleibt.

Die Auflagen und generellen Vorschriften sind zwar sehr umfangreich, sollten euch aber vor einer Reise in den wunderschönen Kanton Schaffhausen, mit den zahlreichen Aktivitätsmöglichkeiten mit eurem Hund im Urlaub, nicht abhalten. Alles halb so wild, da viele erwähnte Punkte eine Selbstverständlichkeit in der täglichen Praxis darstellen.

Eine gute Basisausbildung vorausgesetzt, die richtigen Trainingsmaßnahmen im Hinblick seiner Impulskontrolle und des Rückrufs für den Notfall einstudiert und regelmäßig geübt, dann ist vieles getan, um sich ordentlich mit dem Hund im Freien zu bewegen. Um die Relevanz der genannten Punkte aufzuzeigen und die Wichtigkeit eines funktionierenden Hund-Mensch-Team in diesem Zusammenhang zu veranschaulichen, raten wir euch unseren umfangreichen Artikel „Führung - Freifolge - Hund-Mensch-Bindung, der sichere Rückruf und die Konditionierung – wie hängt das alles zusammen?“ zu lesen und wichtige Tipps und Ratschläge zu erhalten.

Weiters wollen wir euch unseren Magazinbeitrag "Reisen mit Hund in die Schweiz" ans Herz legen, in dem ihr alle allgemeingültigen Informationen für die Reise mit Hund in die Schweiz findet, die in Ergänzung zu den kantonalen Bestimmungen dienen.

Abschießend wollen wir euch noch die Ansprechpartner und Kontaktdaten des Veterinäramtes im Kanton Schaffhausen nennen, damit ihr gezielt bei Fragen und offenen Themen, die Verantwortlichen direkt ansprechen könnt.

Kontaktdaten:
Veterinäramt / Kantonstierarzt
Mühlenstraße 188
8200 Schaffhausen
Tel. +41 (0) 52 632 71 01
Email veterinaeramt@ktsh.ch

Hundegesetz zum Nachlesen
https://rechtsbuch.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente/gesetzestexte/Band_4/455.200.pdf
https://rechtsbuch.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente/gesetzestexte/Band_4/455.201.pdf
https://sh.ch/CMS/get/file/69f191b9-d770-4267-b3bc-9e3d196e1771

Hat dir der Inhalt gefallen? Dann teile ihn doch auch mit anderen:

VGWort Zählpixel