Urlaub und Reisen mit Hund in den Kanton Glarus in der Schweiz

Worauf ist zu achten, wenn ich mit Hund im Kanton Glarus bin?

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Zuletzt aktualisiert am: 29.7.2021

Ein schwarz weisser Hund steht im Schnee auf dem Berg.jpg

Der Kanton Glarus ist wie alle anderen Kantone in der Schweiz für seine Hundegesetze, Hundeverordnungen und Haltebedingungen für alle einheimischen Hundehalter, wie auch für Besucher mit Hund, autark in seiner rechtlichen Umsetzung verantwortlich.

Daher ist jeder Hundehalter entsprechend gezwungen, sich über die Inhalte der Bestimmungen und Vorschriften vor Reiseantritt zu erkundigen, damit er sich beim Führen und Halten seines Hundes im Kanton Glarus, rechtskonform verhält.

Zudem sollten Hundehalter und verantwortliche Hundeführer die ungeschriebenen Gesetze der Hunde-Etikette im Auge halten, damit durch das Verhalten des Hundes keine Menschen oder Tiere belästigt, bedroht oder verletzt werden.

Wir werden euch gerne an dieser Stelle unterstützen und haben für euch in den weiteren Ausführungen die wichtigsten Inhalte recherchiert und zusammengefasst.

Ein Australian Shepherd sitzt am Ufer des Sees und im Hintergrund sieht man die Berge.
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Welche Vorschriften gelten im Kanton Glarus in der Schweiz für Hundehalter?

Im Kanton Glarus ist auf besondere Haltebedingungen wie Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Hundeverbote oder besondere Regeln zu Listenhunden/Kampfhunden etc. zu achten.

Hundehalter mit Hund können im Kanton Glarus viel unternehmen

Der Kanton Glarus liegt im deutschen Teil der Schweiz und liegt im Nordosten und Südosten. Der Kanton besteht aus 3 Gemeinden, Glarus, Glarus Nord und Glarus Süd mit einer Einwohnerzahl von ca. 40 000 Eidgenossen. Die dortige Amtssprache ist Deutsch und somit für deutschsprachige Reisende ein bevorzugtes Reiseziel.

Viel Natur mit Berglandschaften, grünen Wiesen und Seen prägen die Region und bieten den einheimischen und auswärtigen Menschen viele Freizeitmöglichkeiten, wie das Wandern, Radfahren und Bergsteigen. Entsprechend beliebt ist die Gegend auch für Hundehalter, da sie die Natur gemeinsam mit ihrem Vierbeiner erkunden können und sich viele Möglichkeiten bieten mit ihrem Hund verschiedenste Aktivitäten zu unternehmen.

Doch wie in jedem anderen Kanton der Schweiz, gelten gewisse Regeln und Gesetze, was die Haltung eines Hundes und das Ausführen dieser angeht.

Listenhunde / Kampfhunde / gefährliche Hunde

In Sachen Listenhunde, Kampfhunde und Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential, gelten im Kanton Glarus strenge Regeln, die jeder Hundehalter der einen solchen Hund hält und die Absicht eines Besuchs im kantonalen Gebiet in Erwägung zieht, unbedingt kennen muss.

Das geltende kantonale Gesetz zur Haltung von Hunden im Kanton Glarus, sieht für folgende Hunderassen eine Bewilligungspflicht für das Anschaffen und Halten vor:

Um einen Hund dieser Rassetypen halten zu dürfen, muss einerseits ein Bewilligungsgesuch bei Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit eingereicht werden und weitere entscheidende Grundvoraussetzungen durch den potentiellen Halter erfüllt werden.

Folgende Voraussetzungen bestehen:

  • Der Hundehalter einer der oben genannten Hunderassen muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Der Halter muss den eindeutigen und unzweifelhaften Eindruck vermitteln können, dass er den Hund nach allen tierschutzrechtlichen Vorgaben hält und für eine sichere Haltung insgesamt einstehen kann.
  • Der Halter muss den Nachweis innerhalb eines Kalenderjahres nach Anschaffung bringen, dass er alle Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt hat, die für die Haltung und den Umgang mit Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential, notwendig sind.
  • Weiterhin muss der Halter an einer anerkannten Prüfung über Gehorsamkeit und Führigkeit mit seinem Hund teilnehmen und erfolgreich bestehen.
  • Der Halter muss eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen nachweisen.

Auswärtige Halter von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential

Alle bis dahin aufgeführten Haltebedingungen werden für Personen, die sich nur vorübergehend im Kanton Glarus aufhalten und von auswärts stammen, mit folgenden Zusatzbedingungen belegt:

  • Wird ein Hund der obigen Liste von einem auswärtigen Halter mit in den Kanton Glarus verbracht und dort in der Öffentlichkeit gehalten bzw. geführt, so besteht zunächst eine zwingende Maulkorbzwang und Leinenpflicht.

Ausnahmen:

  1. Für die Rassen American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann und Kreuzungen bzw. Mischlinge mit Anteil aus diesen Rassen, kann der zuständige Kantonsarzt der Behörde eine Ausnahmeregelung nach vorherigem Gesuch erteilen und den Halter zum freien Ausführen seines Hundes ermächtigen.
  2. Für die Rassen Hovawart, Dogo Argentino/Argentinische Dogge, Cane Corso, Rhodesian Ridgeback, Deutscher Schäferhund und Kreuzungen bzw. Mischlinge mit Anteil aus diesen Rassen, kann die Maulkorb- und Leinenpflicht aufgehoben werden, wenn der Halter den Nachweis über eine anerkannte Prüfung über Gehorsamkeit und Führigkeit vorlegen kann. Des Weiteren kann die Verpflichtung aufgehoben werden, wenn der Halter Alternativ einen Nachweis vorlegt, der eine gleichartige Haltebewilligung aus einem anderen Kanton aufzeigt.

Allgemeine Leinenpflicht und weitere zu beachtende Haltevorschriften

Um für mehr Sicherheit der Gemeinschaft im öffentlichen Raum zu sorgen, schreibt das aktuelle Gesetz bei der Hundehaltung für das Führen des Hundes in folgenden Bereichen eine Leinenpflicht vor:

  • In öffentlich zugänglichen Gebäuden
  • An Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen, die in der Schweiz als Kantons- und Hauptstraßen bezeichnet werden
  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und Bahnhöfen
  • Auf allen Schulgeländen, Spielplätzen und Sportstätten
  • An allen Orten und Bereichen, die von den zuständigen Gemeinden mit Beschilderung auf die Leinenpflicht hinweisen

Zu allen rechtlichen genannten Vorschriften kommen natürlich noch die sonstigen unausgesprochenen Verhaltensregeln und Benimmregeln einer Hunde-Etikette hinzu, die vom Grundsatz her eine Selbstverständlichkeit, darstellen.

Zunächst wollen wir auf die gesetzliche Verpflichtung hinweisen, dass ihr beim Ausführen eures Hundes auf die Sauberkeit in der Öffentlichkeit mit achtet und dahingehend euren Anteil beitragt, dass ihr Hinterlassenschaften nach dem Toilettengang eures Hundes, sachgerecht entsorgt. Packt also ausreichend Mülltüten ein.

Für fast jeden Hundehalter ist es schließlich klar, dass er mit dem Halten und Führen seines Hundes, keinen Dritten oder Lebewesen der Fauna und andere Haustiere belästigt und bewusst gefährdet. Natürlich kann sich niemand davon freisprechen, dass der Hund nicht auch einmal von einem externen Reiz getrieben ausbüchst, oder beim Aufeinandertreffen mit einem Artgenossen in eine konfrontative Auseinandersetzung gerät, aber jeder sollte alles Erdenkliche dafür tun, dass dieses Risiko reduziert wird. Wichtige Grundelemente für eine möglichst entspannte Hundehaltung, stellen u.a. der sichere Rückruf, die gesamte Konditionierung und ein funktionierendes Hund-Mensch-Team dar.

Ein hellbrauner Hund mit typischer Spielaufforderung auf der Wiese

Um den Zusammenhang zu verdeutlichen, haben wir eine spannende Lektüre mit dem Titel „Führung - Freifolge - Hund-Mensch-Bindung, der sichere Rückruf und die Konditionierung – wie hängt das alles zusammen?“ verfasst und mit wertvollen Praxistipps bestückt. Das Lesen lohnt sich!

Zu guter Letzt wollen wir euch in Ergänzung zu dem bisherigen Inhalt, unseren Magazinartikel "Reisen mit Hund in die Schweiz" wärmstens empfehlen. Hier bekommt ihr weitere hilfreiche Informationen, die für die Reise in die Schweiz über alle Kantone hinweg wichtig sind. Zudem erreicht ihr hierüber auch die Ausführungen zu den gesamten sonstigen Kantonen, für den Fall, dass ihr weitere Kantone bereist.

Zurück zur Reise mit eurem Hund in die Schweiz in den Kanton Glarus:

Um alle wichtigen Gesichtspunkte oder offene Fragen persönlich abklären zu können, haben wir nachfolgende Kontaktdaten für euch rausgesucht. Setzt euch mit den Mitarbeitern der Behörden in Verbindung, um euer persönliches Anliegen schnell auf direktem Weg klären zu können.

Kontaktdaten:
Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden/Glarus
Hundewesen
Plantaterrastraße 11
7001 Chur
Tel. +41 (0) 81 257 65 66
Email info@alt.gr.ch

Hundegesetz zum Nachlesen
https://gesetze.gl.ch/app/de/texts_of_law/IV%20G%2F3%2F2/versions/2034

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