Das Gesetz zur Hundehaltung in Bayern

Was muss ich als Halter eines Hundes in Bayern alles beachten?

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Zuletzt aktualisiert am: 22.2.2023

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In Bayern regeln einige Gesetze die Rahmenbedingungen für das Halten und Führen von Hunden. Was ihr hier alles in Bayern als Hundebesitzer oder potentieller Hundekäufer beachten müsst, werden wir hier ausführlich besprechen.

Jedes Bundesland ist für seine Hundegesetze und -verordnungen eigenverantwortlich. Dies ist im Bundesland Bayern nichts anders, wobei Bayern den Städten, Kommunen und Gemeinden dabei in vielen Umsetzungsfragen freie Hand lässt und diese nach eigenem Ermessen weitere Hundeverordnungen anordnen dürfen.

Dies macht es alles für den einheimischen Hundehalter und den Besucher mit Hund in Bayern nicht einfacher. Denn Bayern ist schließlich für seine Seen, Berge und wunderbaren Städte bekannt, so dass viel Menschen die verschiedenen Freizeitangebote in ganz Bayern mit ihrem Hund nutzen, sei es zum Wandern in Bad Tölz, dem Stadtbummel in München oder Nürnberg, oder den Ausflug an den Starnberger See oder Chiemsee. Und überall gelten u.U. vollkommen unterschiedliche Bedingungen was z.B. eine Leinenpflicht oder etwaige Hundeverbotszonen angeht.

Um euch hier einen besseren Einblick zu liefern, werden wir viele Themen und Aspekte rund um das Halten und Führen eines Hundes in Bayern, in den weiteren Ausführungen beleuchten und euch ausreichende Antworten an die Hand geben. Auf geht´s.

01

Welchen allgemeinen Halterpflichten muss ich als Halter eines Hundes in Bayern nachkommen?

Grundsatz, Tätowierung, Hundegebell, Hundekot etc.

Grundsatz

Wenn ihr einen Hund haltet und diesen im öffentlichen Raum in Bayern führt, so darf von eurem Vierbeiner zu keiner Zeit eine Gefahr oder Bedrohung für das Leben und die Gesundheit eines Menschen oder Tieres ausgehen. Sachen dürfen nicht beschädigt werden und die öffentliche Sicherheit und Sauberkeit muss durch das aktive Zutun des Halters stets gewährleistet bleiben.

Des Weiteren darf durch das Verhalten des Hundes sich keine Person oder ein Tier belästigt oder gar bedroht fühlen. Dies schließt natürlich auch unkontrolliertes Jagdverhalten durch den Hund ein, sei es das Hetzen und Jagen von Wild oder sonstigen Tieren wie Katzen, Vögel etc. - derartiges Verhalten gilt als Wilderei und kann drastische Konsequenzen für Hund und verantwortlichen Halter/Hundeführer haben.

Dies setzt voraus, dass der Hundehalter und Hundeführer mit dem Hund umsichtig, sorgsam, sachgerecht, verantwortungsbewusst, sicher und mit der nötigen Expertise umgeht.

Hunde dürfen dabei in der Öffentlichkeit nie unbeaufsichtigt bleiben, so dass der Hundeführer stets die direkte Kontrolle über seinen Hund hat und die Möglichkeit besteht, situativ auf ihn einzuwirken.

Bei der Haltung auf dem befriedeten Grundstück oder in der Wohnung, müssen die Sicherungsmaßnahmen so gestaltet sein, dass der Hund nicht gegen den Willen des Halters entlaufen oder sich verselbständigen kann.

Die Haltebedingungen und -voraussetzungen haben artgerecht, rassespezifisch und tierschutzkonform zu sein, damit den Bedürfnissen des Hundes Gerecht getan wird.

Dies ist deshalb so relevant, da Unzulänglichkeiten, Fehler und Versäumnisse in diesen Bereichen, starke Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung und das Ausbilden von Verhaltensauffälligkeiten haben können, was sich folglich negativ auf die Sozialverträglichkeit und das Verhalten im Umgang mit Menschen und Tieren auswirken kann.

Um euch die detaillierten Vorschriften des Tierschutz rund um die Hundehaltung aufzeigen zu können und wie die Haltebedingungen von gesetzlicher aussehen sollen, haben wir für euch in einem ausführlichen Magazinartikel mit dem Titel „Tierschutz-Hundeverordnung“ eingehend beschrieben.

Zudem wollen wir auf unsere ergänzenden Ausführungen hinweisen, in denen wir relevante Verhaltensregeln in einem Halter-Knigge zusammengefasst haben, die aus unserer Sicht im Hinblick auf das rücksichtsvolle Führen des Hundes und das tägliche Miteinander mit dem eigenen Vierbeiner, anderen Menschen und Tieren täglicher Usus sein sollten. Interessiert? Dann klickt hier.

Tätowierung

Im Bundesland Bayern gibt es eine Verpflichtung, dass jeder Hund tätowiert und damit unverwechselbar gekennzeichnet ist. Eine Chippflicht hingegen gibt es von gesetzlicher Seite nicht, wird allerdings in der Praxis häufig als mögliche Kennzeichnung durch die Tierärzteschaft beim jeweiligen Hund eingesetzt.

Beim Ausführen des Hundes unbedingt beachten

Das Bayerische Naturschutz Gesetz verlangt von allen Personen mit und ohne Hund, dass die Natur und die Landschaft respektiert wird und entsprechend mit ihnen pfleglich umgegangen wird.

Beim Ausführen und Umherlaufen des Hundes muss der Halter Rücksicht auf fremdes Eigentum und die Belange der Grundstücksberechtigten nehmen.

Zudem darf durch das Führen des Hundes nicht der individuelle Naturgenuss und die Erholung anderer Personen verhindert oder beeinträchtigt werden. Dies gilt es von Rechtswegen zu verhindern.

Hundegebell

Klar gehört das Bellen zum natürlichen Verhalten eines jeden Hundes dazu, denn schließlich ist das Gebell ein weiteres Kommunikationsmittel, mit dem sich Hunde mitteilen, Signale und Botschaften aussenden.

Dabei bellen manche Hunde mehr und lauter, als ihre Artgenossen.

In verschiedenen Situationen kann das Hundegebell auch Ausdruck von Leid und Suche nach Aufmerksamkeit sein, wie es beispielsweise bei einigen Hunden auftritt, die ununterbrochen nach dem Verlassen des Hauses ihres Herrchens bis zur Rückkehr bellen. Dies können schlichtweg die Folgen von Trennungsangst  und Verlustängsten sein, da die betreffenden Hunde nie an das Alleinsein in der sensiblen Phase (Präge- und Sozialisierungszeit) behutsam und Schritt für Schritt, an diesen Zustand gewöhnt wurden.

Genau in solchen Situationen kann es dann für Anwohner, Nachbarn und andere Personen zur Belästigung und Ruhestörung werden, was laut dem Gesetzgeber vermieden werden soll.

Denn das Hundegebell soll nicht zu einer Gefahr, Bedrohung oder Belästigung ausarten.

Wann das Bellen des Hundes zur Lärmbelästigung wird, wie die genaue Rechtslage aussieht, haben wir in unserem Artikel „Ist Hundegebell Lärmbelästigung?“ eingehend beschrieben und mit vielen Fallbeispielen aus der Praxis unterlegt.

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde und Listenhunde

Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) spielt eine weitere Rolle für das Halten und Führen eines Hundes im Bundesland Bayern.

Denn dieses Gesetz untersagt das Einführen von gefährlichen Hunden und bestimmter Hunderassen, die als gefährlich eingestuft werden, nach Deutschland und demnach auch nach Bayern.

Um welche Hunde und Hunderassen es sich hierbei handelt, die von dem Einfuhrverbot betroffen sind, erfahrt ihr durch die Lektüre des Artikels "Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)“.

Hundekot entfernen

Dass ein Hund mehrfach am Tag sich lösen muss und dabei sein Geschäft verrichtet, gehört zu den natürlichen Bedürfnissen eines Hundes, denen dessen Halter ausreichende Möglichkeiten bieten muss.

Dabei darf der Hund aber nicht überall einfach seinen Hundehaufen absetzen, denn schließlich soll der öffentliche Raum sauber bleiben.

Der Gesetzgeber verlangt von jedem Hundehalter, dass dieser den Hundekot seines Hundes in vielen Bereichen beseitigt und sachgerecht entsorgt. Dies ist auch in Bayern nicht anders.

Die Bayerische Staatskanzlei fordert daher alle Hundehalter auf, den Hundekot mit Hundeset oder Tüten zu entfernen und diesen in Hundetoiletten oder in der Mülltonne zu entsorgen.

Alle Gehwege, Straßen, Straßenränder, Fußgängerzonen, Liegewiesen, Kinderspielplätze und privaten Grundstücke sind für den Toilettengang des Hundes Tabu, sollte es dennoch versehentlich passieren, muss der Halter sofort handeln und den Hundehaufen beseitigen.

Überall dort, wo sich Menschen regelmäßig aufhalten, spielen, ihre Freizeit verbringen, der Erholung nachgehen sollte man als Halter eines Hundes einfach rücksichtsvoll vorgehen und die Hinterlassenschaften des Hundes entfernen, damit die Umwelt und der öffentliche Raum möglichst frei von Hundekot bleiben. Schließlich leidet ansonsten der Ruf aller Hundehalter und Hunde.

Des Weiteren weist die Bayerische Staatskanzlei darauf hin, dass in folgenden Bereichen Hunde nicht ihr Geschäft verrichten dürfen:

  • Auf allen Wegen und Flächen in der freien Natur, auf welchen Hunde nicht geführt werden dürfen.
  • Auf kommunalen Grün- und Erholungsflächen mit entsprechendem Verbot nach der Benutzungssatzung.
  • Auf Flächen, die zur Freizeitgestaltung und Sportausübung dienen.
  • Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, einschließlich der Randstreifen an Straßen und Wegen.
  • Auf Grünflächen, die häufig gemäht werden, einschließlich der Randstreifen an Straßen und Wegen.

Solltet ihr noch weitere allgemeine Informationen über das Thema lesen wollen, so steht für euch unser Magazinartikel „Hundehaufen entfernen“ zur Verfügung.

02

Gibt es Leinenpflicht, Maulkorbzwang oder Hundeverbotszonen beim Führen eines Hundes in Bayern?

Es gibt in Bayern Bereiche mit Leinenpflicht und besondere Vorschriften für große und gefährliche Hunde.

Hinweisschilder, gemeinde- und städtespezifische Verordnungen beachten

Im Bundesland Bayern gibt es keine allgemeine Leinenpflicht, sprich euer Hund kann sich in vielen Teilen Bayerns beim Spazieren und auf der Hunderunde frei bewegen.

Wie wichtig aber an dieser Stelle eine gut funktionierende Erziehung und Ausbildung des Hundes und ein eigespieltes Hund-Mensch-Team ist, brauchen wir nicht näher zu erwähnen, denn damit muss gewährleistet sein, dass ihr euren Vierbeiner im Griff habt, dieser euch unabdingbar Folge leistet und beispielsweise der sichere Rückruf bzw. das Abrufen des Hundes funktioniert. 

Neigt der eigene Hund etwa dazu sich von verschiedenen Reizen einfangen zu lassen und Wild oder anderen Tieren durch seinen Jagdtrieb nachstellen und nachjagen zu wollen, nehmt ihn vorsichthalber an die Leine, wenn ihr euch in der freien Natur, dem Wald oder Waldgebieten, freien Feldern usw. unterwegs seid, denn Wilderei ist kein Kavaliersdelikt.

Was wir damit meinen, könnt ihr in unserem gesonderten Magazinartikel mit dem Titel „Führung - Freifolge - Hund-Mensch-Bindung, der sichere Rückruf und die Konditionierung – wie hängt das alles zusammen?“ in Erfahrung bringen und wertvolle Tipps für die Praxis im Hundealltag mitnehmen.

Trotz der guten Nachricht, dass es keinen generellen Leinenzwang in Bayern gibt, bedeutet dies keinen Freifahrtschein beim Ausführen des Hundes in der Natur und dem öffentlichen Raum.

Denn alle Kommunen, Gemeinden und Städte können nach eigener Einschätzung spezifizierte Verordnungen zum Halten und Führen des Hundes eigenverantwortlich aufstellen. Und dies ist auch für alle Regionen in Bayern so der Fall, wodurch ihr sehr sorgsam und mit offenen Augen unterwegs sein solltet, damit ihr alle Warnhinweise und Schilder zu etwaigen Anleinpflichten wahrnehmt.

Generell gibt es in Bayern regionale Anleinpflichten, z.B. in der Nähe von Schulen und Kindergärten, Kinderspielplätzen, Sport- und Freizeitanlagen, in gekennzeichneten Grün- und Erholungsanlagen, auf Märkten und dort wo Menschenansammlungen sind.

Sicherheitshalber macht es also je nach Aufenthaltsort Sinn, die örtlichen Polizeidienststellen, Touristikinformationen, Behörden, Beamte auf der Straße und Bedienstete und Mitarbeiter von Gebäuden, Geschäften und Gaststätten vor dem Eintreten mit dem Hund nach Erlaubnis zum Mitführen des Hundes oder etwaiger Leinen- und Maulkorbpflicht zu befragen.

Besondere Vorsicht gilt speziell in folgenden Bereichen:

  • Kinderspielplätzen Kindergärten und Schulen
  • Bahnhöfen, Haltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fußgängerzonen, Marktplätzen
  • Privatwege
  • Autobahnen und Bundestraßen
  • Raststätten
  • Geschäften und Gaststätten
  • Kirchen, Krankenhäusern, Schwimmbädern
  • Wäldern, Naturschutzgebieten, Forstkulturen und Forstpflanzgärten
  • Jagdreviere
  • Öffentlichen Parks und Liegewiesen
  • Öffentlichen Einrichtungen, Museen, Zoos, Theater
  • Friedhöfe
  • Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
  • Öffentliche Versammlungen, Volksfeste oder Menschenansammlungen
  • Campingplätze und Zeltplätze
  • Sportanlangen
  • Strände und Badeseen
  • Wanderwege und -routen

Um euch die großen Unterschiede innerhalb der jeweiligen Bestimmungen näherzubringen, wollen wir euch anhand von München, Nürnberg und Augsburg auf Städteebene die wichtigsten Fakten aufzeigen:

München

In ganz München gelten folgende Hundeverbotszonen:

  • Auf allen Kinderspielplätzen
  • Auf Flächen von städtischen Grünanlagen
  • Auf der Theresienwiese während des Oktoberfest und Frühlingsfest

Des Weiteren gilt für alle Hunde eine Leinenpflicht für nachfolgende Bereiche:

  • Für den gesamten Westpark
  • Auf den Wegen von städtischen Grünanlagen in Bereichen innerhalb der „Grünen Poller“ mit durchgestrichenem Hundesymbol

Ein Leinenzwang für große Hunde gilt zudem an folgenden Orten:

  • In der Innenstadt, innerhalb des Altstadtrings
  • In Fußgängerzonen
  • In verkehrsberuhigten Bereichen
  • Auf öffentlichen Veranstaltungen, Märkten, Festen und Versammlungen
  • In unmittelbarer Nähe von Kinderspielplätzen
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln
  • In Bahnhöfen

Nürnberg

In Nürnberg gilt eine Leinenpflicht für alle Hunde in folgenden Bereichen:

  • In Grünanlagen (außer ausgewiesenen Hudnefreilaufzonen)
  • Auf Wochen- und Jahrmärkten
  • In Naturschutzgebieten

Zudem gilt für große Hunde ab 50 cm Schulterhöhe eine Leinenpflicht:

  • In Fußgängerzonen
  • In verkehrsberuhigten Bereichen
  • Auf dem Tiergärtnertorplatz
  • In der Königstorpassage

Generelle Leinenpflicht gilt für:

  • Kampfhunde

Des Weiteren gelten folgende Hundeverbotszonen:

  • Auf und im nähren Umfeld von Kinderspielplätzen, abgegrenzten Bolzplätzen
  • An und in Wasseranlagen, Brunnenanlagen
  • Auf Liegewiesen
  • In Pflanzbeeten der Grünanlagen
  • Auf städtischen Friedhöfen
  • Im Tiergarten
  • In städtischen Bädern
  • Auf dem Frühlings- und Herbstvolksfest
  • Im Stadion
  • Auf dem städtischen Großmarkt
  • In allen anderen beschilderten Hundeverbotszonen

Augsburg

Laut der Stadt Augsburg gibt es keine generelle Leinenpflicht, außer an Orten und in Bereichen die durch öffentliche Schilder gekennzeichnet sind.

Des Weiteren bittet die Stadtverwaltung die Hundehalter situativ ihre Hunde an die Leine zu nehmen, wenn andere Personen oder Tiere Angst haben oder auf den Wegen und Wiesen viel los sei.

Zudem sollen Hunde, die nicht Folge leisten und der Halter nicht garantieren kann, dass er den Zugriff auf seinen Hund hat und diesen stets unter Kontrolle hält, ebenfalls an die Leine.

Besondere Vorschriften beim Führen eines großen Hundes

Als große Hunde werden Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen.

Des Weiteren zählen u.a. folgende Hunderassen laut bayerischer Gesetzgebung zu den großen Hunden:

Hierzu bestimmt die Bayerische Staatskanzlei, dass generell für große Hunde oder einzelne Rassen oder Gruppen von Hunden bestimmt werden darf, dass deren freies Umherlaufen beschränkt wird, z.B. durch eine Leinenpflicht.

Auch die Leinenlänge darf je nach Gemeinde frei angeordnet werden.

So dürfen also Gemeinden und Städte in Bayern frei nach Einzelfallanordnung entscheiden, ob große Hunde an die Leine müssen und wo die Leinenpflicht zu gelten hat (z.B. Auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Fußgängerzonen, Festen, Siedlungsbereiche usw.)

Ausnahme und besondere Vorschriften bei gefährlichen Hunden

Jede Gemeinde darf auch bei der Haltung und dem Führen von gefährlichen Hunden seine eigenen Vorschriften und Halterpflichten aussprechen.

Dies betrifft auch eine Verpflichtung zum Tagen von Maulkorb (Maulkorbpflicht) oder dem Leinenzwang beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb des befriedeten und gesicherten Grundstücks oder der Wohnung.

Um die weiteren Einzelheiten zu erfahren, solltet ihr unseren weiterführenden Artikel mit dem Titel „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in Bayern“ diesbezüglich lesen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erhalten.

03

Welche Hunderassen & Hunde gehören in Bayern zu den Listenhunden oder gelten als gefährlich?

Pitbull, American Staffordshire Terrier und Mastiff u.a. gelten in Bayern als gefährlich.

Gefährliche Hunde im Sinne der Bayerischen Gesetzgebung

Das Bundesland Bayern stuft laut ihren Hundegesetzen und der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit verschiedene Hunde, Hunderassen, Kreuzungen und Gruppen von Hunden als gefährlich ein.

Zu den Kampfhunden und Listenhunden gehören u.a. der Pitbull, Staffordshire Bullterrier, Bullmastiff, Dogo Argentino und Rottweiler.

Die betreffenden Hunde und deren Halter sind mit gesetzlichen Auflagen und Vorschriften konfrontiert, so muss für die Haltung ein berechtigtes Interesse bestehen, der Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht muss nachgewiesen werden, Leinen- und Maulkorbpflicht kann ausgesprochen werden uvm..

Um alle Einzelheiten zum Halten und Führen von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit zu erfahren, welche Hunderassen insgesamt davon betroffen sind, welche Halterpflichten an die Haltung geknüpft sind, erfahrt ihr durch die Lektüre unseres weiterführenden Magazinartikels mit dem Titel „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in Bayern“.

04

Muss ich für meinen Hund in Bayern Hundesteuer zahlen?

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer und für jeden Halter verpflichtend.

Ab zur Gemeinde vor Ort

Die Hundesteuer gehört zu den Gemeindeaufwandssteuern, wodurch jede Gemeinde berechtigt ist, eine Steuer für das Halten eines Hundes zu erheben und dem jeweiligen Hundehalter nach Anmeldung des Hundes zuzustellen.

Gleichzeitig erhält der Hundehalter eine Steuermarke, die er am Halsband des Hundes befestigen muss, da bei etwaigen Kontrollen die Marke als Nachweis gilt.

Die Höhe der Hundesteuer kann also von Gemeinde zu Gemeinde und Stadt zu Stadt differieren, zudem gibt es Bundesländer, wo die Gemeinden und Städte für das Halten von gefährlichen Hunden eine deutlich höhere Hundesteuer aufrufen.

In einigen Fällen kann sogar die Gemeinde auf die Erhebung einer Hundesteuer gänzlich verzichten, dies kommt allerdings eher selten vor.

Der Halter ist verpflichtet unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung und Anschaffung des Hundes, diesen bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder direkt beim Finanzamt anzumelden.

Solltet ihr daran interessiert sein weitere Informationen rund um die Hundesteuer zu lesen, so steht für euch unser Artikel „Die Hundesteuer ist Pflicht“ im Magazin zu Verfügung.

Weitere Infos auf der Homepage des Landes Bayern:

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)

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